Was ist der Verzugsschaden?
Art. 106 Abs. 1 OR besagt: Wenn der Schuldner in Verzug gerät, muss er einen Schaden ersetzen, der über den Verzugszins (5 % p.a.) hinausgeht — aber nur wenn der Gläubiger diesen Schaden konkret nachweisen kann.
Inkassobüros nutzen diesen Artikel als Begründung für pauschale Aufschläge: «Verzugsschaden nach Art. 106 OR: CHF 60.» Das Problem: Sie beweisen den Schaden nie. Sie behaupten ihn einfach.
Was Bundesgericht und Lehre sagen
Nach ständiger Bundesgerichtspraxis (u.a. BGer 4A_528/2013) sind vorprozessuale Inkassokosten nur als Verzugsschaden nach Art. 106 OR überwälzbar, wenn der Gläubiger einen konkreten, bezifferbaren und adäquat kausalen Schaden nachweist. Pauschale Aufschläge in Inkassoschreiben erfüllen diese Voraussetzungen praktisch nie. Die herrschende Lehre stützt diese Linie und qualifiziert vorprozessuale Inkasso-Aufwendungen grundsätzlich als Geschäftsrisiko des Gläubigers.
Warum der Verzugsschaden fast nie geschuldet ist
- Beweispflicht liegt beim Gläubiger. Der Gläubiger muss nachweisen, dass ihm ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden ist, der über den Verzugszins hinausgeht. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
- Inkassokosten sind Geschäftsrisiko. Nach ständiger Bundesgerichtspraxis (u.a. BGer 4A_528/2013) gehören vorprozessuale Inkassokosten zum normalen Geschäftsrisiko des Gläubigers und sind nur überwälzbar, soweit sie als notwendiger Verzugsschaden nach Art. 106 OR konkret nachgewiesen werden — was in der Praxis selten gelingt. Im Betreibungs- und Konkursverfahren selbst dürfen Kosten gewerbsmässiger Vertretung zusätzlich nach Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht der Gegenpartei überbunden werden.
- Schadensminderungspflicht. Der Gläubiger muss den Schaden so gering wie möglich halten. Ein Inkassobüro zu beauftragen, statt den einfacheren Weg über das Betreibungsamt zu wählen, kann gegen diese Pflicht verstossen.
Typische Beträge die als «Verzugsschaden» verrechnet werden
- Forderung CHF 50 → «Verzugsschaden» CHF 80 (entspricht 160 % Zinssatz)
- Forderung CHF 175 → «Verzugsschaden» CHF 135 (77 % Zinssatz)
- Forderung CHF 300 → «Verzugsschaden» CHF 158 (53 % Zinssatz)
Diese Beträge basieren auf der VSI-Tabelle (Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute). In der juristischen Fachliteratur werden sie als «vollkommen unzulässige Höhen» bezeichnet — sie verletzen die Höchstzinsvorschriften.
Was Sie tun sollten
Teilen Sie dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie den Verzugsschaden nicht anerkennen. Zahlen Sie nur die Grundforderung plus Verzugszins (5 % p.a.) und allfällige vertraglich vereinbarte Mahngebühren.
Sollte das Inkassobüro eine Betreibung einleiten: Erheben Sie Teilrechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag.
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