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Verzugsschaden bei Inkasso — warum Sie ihn fast nie zahlen müssen.

Der "Verzugsschaden nach Art. 106 OR" ist der häufigste Trick der Inkassobüros. Er klingt juristisch korrekt — ist aber in den allermeisten Fällen nicht geschuldet. Der Bundesrat hat das im März 2026 explizit bestätigt.

Was ist der Verzugsschaden?

Art. 106 Abs. 1 OR besagt: Wenn der Schuldner in Verzug gerät, muss er einen Schaden ersetzen, der über den Verzugszins (5 % p.a.) hinausgeht — aber nur wenn der Gläubiger diesen Schaden konkret nachweisen kann.

Inkassobüros nutzen diesen Artikel als Begründung für pauschale Aufschläge: «Verzugsschaden nach Art. 106 OR: CHF 60.» Das Problem: Sie beweisen den Schaden nie. Sie behaupten ihn einfach.

Was der Bundesrat sagt (März 2026)

Justizminister Beat Jans hat im Ständerat klargestellt: Inkassokosten sind nach Art. 106 OR nur zulässig, wenn ein konkreter Schaden nachgewiesen wird. In der Praxis kommt das selten vor. Der Ständerat hat den Mitte-Vorstoss zur Deckelung von Inkassogebühren abgelehnt — nicht weil die Gebühren berechtigt wären, sondern weil eine Deckelung die Praxis legitimieren statt bekämpfen würde.

Warum der Verzugsschaden fast nie geschuldet ist

  1. Beweispflicht liegt beim Gläubiger. Der Gläubiger muss nachweisen, dass ihm ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden ist, der über den Verzugszins hinausgeht. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
  2. Inkassokosten sind Geschäftsrisiko. Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros gehören zum normalen Geschäftsrisiko des Gläubigers. Art. 27 Abs. 2 SchKG legt fest: Die Kosten der Vertretung durch ein Inkassobüro dürfen dem Schuldner nicht überbunden werden.
  3. Schadensminderungspflicht. Der Gläubiger muss den Schaden so gering wie möglich halten. Ein Inkassobüro zu beauftragen, statt den einfacheren Weg über das Betreibungsamt zu wählen, kann gegen diese Pflicht verstossen.

Typische Beträge die als «Verzugsschaden» verrechnet werden

  • Forderung CHF 50 → «Verzugsschaden» CHF 80 (entspricht 160 % Zinssatz)
  • Forderung CHF 175 → «Verzugsschaden» CHF 135 (77 % Zinssatz)
  • Forderung CHF 300 → «Verzugsschaden» CHF 158 (53 % Zinssatz)

Diese Beträge basieren auf der VSI-Tabelle (Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute). In der juristischen Fachliteratur werden sie als «vollkommen unzulässige Höhen» bezeichnet — sie verletzen die Höchstzinsvorschriften.

Was Sie tun sollten

Teilen Sie dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie den Verzugsschaden nicht anerkennen. Zahlen Sie nur die Grundforderung plus Verzugszins (5 % p.a.) und allfällige vertraglich vereinbarte Mahngebühren.

Sollte das Inkassobüro eine Betreibung einleiten: Erheben Sie Teilrechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag.

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Häufige Fragen

Was wenn der Verzugsschaden in den AGB steht?
Pauschale Verzugsschaden-Klauseln in AGB sind problematisch. Art. 8 UWG verbietet ungewöhnliche Klauseln zum Nachteil von Konsumenten. In der Regel reicht eine pauschale AGB-Klausel nicht aus, um konkrete Schadensbeträge zu rechtfertigen — der Gläubiger muss den effektiven Schaden trotzdem nachweisen.
Muss ich dem Inkassobüro den Verzugsschaden schriftlich bestreiten?
Ja, am besten per Einschreiben. So haben Sie einen Nachweis. Erklären Sie kurz, dass Sie sich auf Art. 106 OR und die fehlende Schadensnachweispflicht des Gläubigers berufen.
Kann ein Inkassobüro mich wegen Verzugsschaden verklagen?
Theoretisch ja, in der Praxis selten. Bei kleinen Beträgen lohnt sich das Verfahren nicht. Bei einer Klage müsste das Inkassobüro den konkreten Schaden nachweisen — was meist nicht möglich ist.