In der Schweiz kann jeder jeden betreiben — das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Forderung berechtigt ist. Der Rechtsvorschlag ist deshalb Ihr wichtigster Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen.
Was ist ein Rechtsvorschlag?
Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG können Sie innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung bestreiten — ganz oder teilweise. Die Betreibung wird damit gestoppt. Der Gläubiger muss danach vor Gericht beweisen, dass die Forderung berechtigt ist (Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 79–84 SchKG).
Die Frist: 10 Tage
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Sie können den Rechtsvorschlag auf drei Arten erheben:
- Sofort bei der Zustellung: Dem Zustellbeamten mündlich erklären: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.» Der Beamte vermerkt dies auf dem Zahlungsbefehl.
- Schriftlich beim Betreibungsamt: Innerhalb von 10 Tagen einen Brief an das zuständige Betreibungsamt senden. Bei Briefpost gilt das Datum des Poststempels.
- Mündlich, telefonisch oder per E-Mail: Gemäss Lehre und Praxis wird auch der telefonische Rechtsvorschlag anerkannt (Kantonsgericht St. Gallen, 12.5.2025). Zur Identifikation müssen Sie Name, Adresse und Betreibungsnummer nennen.
Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Sie müssen nicht erklären, warum Sie die Forderung bestreiten.
Betreibungsferien unterbrechen die Frist: 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli.
Teilrechtsvorschlag
Wenn Sie einen Teil der Forderung anerkennen, aber den Rest bestreiten (z. B. Grundforderung ja, Inkassokosten nein), können Sie einen Teilrechtsvorschlag erheben. Sie müssen den bestrittenen Betrag genau in Franken angeben (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung für den nicht bestrittenen Teil läuft weiter — nur der bestrittene Teil wird gestoppt.
Das ist bei Inkassoforderungen besonders relevant: Sie anerkennen die Originalschuld plus Verzugszins, bestreiten aber die Inkassoaufschläge.
Kostenlose Brief-Vorlage: Rechtsvorschlag (vollständig)
Wenn Sie die Forderung in voller Höhe bestreiten. Vorlage kopieren oder als Word-Dokument herunterladen, Platzhalter ergänzen, per Einschreiben ans Betreibungsamt senden.
Hinweis: Vor dem Versand alle Platzhalter […] mit Ihren eigenen Angaben ersetzen. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben.
Kostenlose Brief-Vorlage: Teilrechtsvorschlag
Wenn Sie nur einen Teil der Forderung bestreiten — z. B. die Inkassoaufschläge. Beträge exakt in Franken angeben.
Hinweis: Vor dem Versand alle Platzhalter […] mit Ihren eigenen Angaben ersetzen. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben.
Was passiert nach dem Rechtsvorschlag?
Die Betreibung ist gestoppt. Der Gläubiger hat drei Möglichkeiten:
- Rechtsöffnung beantragen — bei Gericht. Provisorisch (Art. 82 SchKG) wenn er eine unterschriebene Schuldanerkennung hat. Definitiv (Art. 80 SchKG) wenn ein Gerichtsurteil vorliegt.
- Zivilklage einreichen — normaler Prozess vor Gericht (Art. 79 SchKG).
- Nichts tun — die Betreibung verfällt nach einem Jahr (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
In der Praxis: Bei Inkassoforderungen mit kleinen Grundbeträgen und hohen Aufschlägen gehen Inkassobüros selten vor Gericht. Die Kosten des Verfahrens übersteigen oft die Forderung.
Hinweis: Falls der Gläubiger dennoch Rechtsöffnung beantragt und vor Gericht Erfolg hat, können Ihnen Gerichtskosten entstehen (typisch CHF 500–2'000). Bei Unsicherheit empfehlen wir eine Abklärung bei einer Schuldenberatungsstelle oder Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Frist verpasst?
Wenn Sie die 10-Tage-Frist unverschuldet verpasst haben (z. B. Krankheit, Auslandsaufenthalt), können Sie bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie müssen innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses das begründete Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nachholen (Art. 33 SchKG).
Nichtbekanntgabe der Betreibung (seit 1. Januar 2026 verbessert)
Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nach 3 Monaten beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen. Dieses Gesuch kann neu während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden — also 5 Jahre statt wie bisher nur 1 Jahr (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, revidierte Fassung). Damit verschwindet die Betreibung zwar nicht aus dem Register, aber sie wird auf dem Betreibungsregisterauszug für Dritte (Vermieter, Arbeitgeber, Banken) nicht mehr angezeigt. Die Gebühr beträgt CHF 40.
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