Die Grundregel
Das Schweizer Obligationenrecht sieht keine gesetzlichen Mahngebühren vor. Mahngebühren sind nur geschuldet, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ursprünglichen Gläubigers vereinbart wurden — und zwar in konkreten Frankenbeträgen. Eine allgemeine Formulierung wie «Bei Nichtbezahlen werden Mahngebühren erhoben» reicht nicht aus.
Was zulässig ist
Wenn Mahngebühren in den AGB vereinbart sind, gelten folgende Richtwerte (Inkasso Suisse Richtlinien):
- Maximal CHF 30 pro Mahnung
- Maximal CHF 120 total (für alle Mahnungen zusammen)
- Die Gebühr muss in den AGB in Franken beziffert sein
Was NICHT zulässig ist
- Mahngebühren ohne AGB-Grundlage
- Mahngebühren, die nur vom Inkassobüro (nicht vom Gläubiger) festgelegt wurden
- Verweis auf AGB des Inkassobüros statt des Gläubigers — ein blosser Verweis auf das Drittunternehmen und dessen AGB reicht laut Konsumentenschutz nicht aus
- Mahngebühren über CHF 30 pro Mahnung
- Unbegrenzte Stapelung von Mahngebühren
Was Sie tun sollten
- Prüfen Sie die AGB Ihres ursprünglichen Vertrags (Bestellung, Abo etc.)
- Sind dort Mahngebühren in Franken beziffert? → Geschuldet, aber max. CHF 30/Mahnung
- Sind dort keine Mahngebühren erwähnt? → Nicht geschuldet
- Bestreiten Sie unberechtigte Mahngebühren schriftlich per Einschreiben
Mahngebühren vs. Verzugsschaden
Mahngebühren und Verzugsschaden sind zwei verschiedene Dinge. Mahngebühren sind vertragliche Pauschalen für den Mahnaufwand. Verzugsschaden (Art. 106 OR) ist ein angeblicher Schaden, der über den Verzugszins hinausgeht — und fast nie geschuldet ist. Mehr dazu unter Verzugsschaden.
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