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Verjährung von Rechnungen und Schulden in der Schweiz.

Jede Forderung verjährt irgendwann, die meisten früher als gedacht. Wenn ein Inkassobüro eine alte Rechnung eintreibt, ist die erste Frage, ob sie überhaupt noch durchsetzbar ist.

Die wichtigsten Verjährungsfristen

Verbreitet ist die Vorstellung, Schulden verjährten in der Schweiz generell nach zehn Jahren. Für die allermeisten Rechnungen aus dem Alltag stimmt das nicht: Dort sind es fünf Jahre. Die zehn Jahre sind die Auffangregel für alles, was nicht unter die Fünfjahresliste fällt.

5 Jahre (Art. 128 OR), der Normalfall im Alltag

Das Gesetz zählt hier abschliessend auf. Darunter fallen die Forderungen, mit denen es die meisten zu tun haben:

  • Kleinhandel mit Waren: Einkäufe im Laden und im Onlineshop
  • Handwerksarbeit: Rechnungen von Malern, Elektrikern, Sanitären, Garagen
  • Ärztliche Besorgung sowie Berufsarbeiten von Anwältinnen und Notaren
  • Lebensmittel, Beköstigung, Wirtsschulden: Restaurant, Verpflegung
  • Periodische Leistungen: Mietzinse, Kapitalzinse, Abonnemente, Unterhaltsbeiträge
  • Lohn aus einem Arbeitsverhältnis

10 Jahre (Art. 127 OR), alles Übrige

Was in der Liste oben nicht vorkommt, verjährt nach zehn Jahren. Dazu gehören Darlehen, auch private, sowie Schadenersatzforderungen aus einem Vertrag.

20 Jahre, Verlustscheine (Art. 149a SchKG)

Wurde in einem früheren Betreibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt, gilt die Forderung für 20 Jahre ab Ausstellung.

Woher die Rechnung stammtFristGrundlage
Onlineshop, Ladengeschäft5 JahreArt. 128 Ziff. 3 OR
Handwerker, Garage5 JahreArt. 128 Ziff. 3 OR
Arzt, Zahnarzt, Anwältin5 JahreArt. 128 Ziff. 3 OR
Abo, Telefon, Streaming5 JahreArt. 128 Ziff. 1 OR
Mietzins5 JahreArt. 128 Ziff. 1 OR
Restaurant5 JahreArt. 128 Ziff. 2 OR
Darlehen, auch privat10 JahreArt. 127 OR
Forderung mit Verlustschein20 JahreArt. 149a SchKG

Nicht in dieser Tabelle: Steuern, Krankenkassenprämien, Bussen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen. Für sie gelten eigene Gesetze und je nach Kanton eigene Fristen, nicht das Obligationenrecht.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung, also dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen. Nicht mit dem Datum der Rechnung oder des Inkassoschreibens.

Beispiel: Eine Onlinebestellung wird am 1. März 2021 in Rechnung gestellt, mit 30 Tagen Zahlungsfrist. Fällig ist sie am 31. März 2021, verjährt also am 31. März 2026, weil für den Kleinhandel mit Waren fünf Jahre gelten. Bei einem Darlehen mit denselben Daten wäre es der 31. März 2031.

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Achtung: Eine Betreibung unterbricht die Verjährung und setzt die Frist zurück, klären Sie Ihre Forderung deshalb, bevor Sie reagieren.

Was die Verjährung unterbricht

Achtung: Gewisse Handlungen setzen die Verjährungsfrist zurück (Art. 135 OR):

  • Betreibung: Jede Betreibung unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
  • Schuldanerkennung: Jede Anerkennung der Schuld unterbricht die Verjährung, auch eine Teilzahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.
  • Klage oder Schlichtungsgesuch: Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbricht die Verjährung.

Deshalb ist Vorsicht geboten: Wenn Sie eine alte Forderung teilweise bezahlen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Wie Sie die Verjährung geltend machen

Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch. Ein Gericht darf sie nicht von sich aus berücksichtigen (Art. 142 OR), Sie müssen sich also aktiv darauf berufen. Das geschieht durch:

  • Schriftliche Mitteilung an das Inkassobüro: «Die Forderung ist verjährt. Ich berufe mich auf die Verjährung nach Art. [127/128] OR.»
  • Bei Betreibung: Rechtsvorschlag erheben und im Rechtsöffnungs­ verfahren die Verjährungseinrede geltend machen.

Verlustscheine: 20 Jahre sind lang

Verlustscheine aus einem früheren Betreibungsverfahren verjähren erst nach 20 Jahren. In dieser Zeit kann der Gläubiger jederzeit eine neue Betreibung einleiten, sofern der Schuldner «zu neuem Vermögen» gekommen ist. Der Schuldner kann dagegen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben (Art. 265a SchKG).

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Häufige Fragen

Kann ein Inkassobüro eine verjährte Forderung trotzdem betreiben?
Ja, formell schon. Das Betreibungsamt prüft die Verjährung nicht. Sie müssen sich aktiv darauf berufen, schriftlich oder per Rechtsvorschlag. Im Rechtsöffnungsverfahren wird die Verjährungseinrede dann gerichtlich beurteilt.
Wird die Verjährung durch eine Mahnung unterbrochen?
Nein. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung allein unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn das Inkassobüro das behauptet. Unter anderem unterbrechen diese Handlungen die Verjährung (Art. 135 OR): eine Betreibung, eine Schuldanerkennung (auch Teilzahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung) oder die Einleitung eines Gerichts- oder Schlichtungsverfahrens.
Wann verjährt eine Rechnung in der Schweiz?
Alltägliche Rechnungen verjähren nach fünf Jahren: Einkäufe im Laden und im Onlineshop, Handwerker, Arzt, Anwältin, Restaurant, Abonnemente und Mietzinse (Art. 128 OR). Zehn Jahre gelten nur für das, was in dieser Aufzählung nicht vorkommt, etwa Darlehen (Art. 127 OR). Die Frist läuft ab Fälligkeit, nicht ab Rechnungsdatum.
Verjähren Schulden in der Schweiz nach 5 oder nach 10 Jahren?
Beides kommt vor, entscheidend ist die Art der Forderung, nicht ihre Höhe. Die zehn Jahre nach Art. 127 OR sind die Auffangregel, die fünf Jahre nach Art. 128 OR erfassen aber gerade die häufigsten Alltagsfälle. Wer pauschal von zehn Jahren ausgeht, hält Forderungen für gültig, die längst verjährt sind.
Was bedeutet 'Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens'?
Wenn ein Gläubiger nach einem Verlustschein eine neue Betreibung einleitet, können Sie geltend machen, dass Sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sind (Art. 265a SchKG). Das Gericht prüft dann Ihre wirtschaftliche Situation.