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Abo-Falle: Muss ich ein Abo zahlen, das ich nie bewusst abgeschlossen habe?

Ein Klick auf ein Banner, ein «Gratis-Test» oder ein «5-Franken-Angebot», und plötzlich kommt eine Abo-Rechnung, dann eine Mahnung, dann das Inkasso. Ohne echte, gegenseitige Zustimmung zum Preis kommt oft gar kein gültiger Vertrag zustande.

Wann ist ein Abo überhaupt gültig zustande gekommen?

Ein Vertrag entsteht nur durch übereinstimmende, echte Willenserklärung beider Seiten über die wesentlichen Punkte (Art. 1 OR). Zu diesen wesentlichen Punkten gehört bei einem Abo der wiederkehrende Preis. War die Kostenpflicht hinter einem «Gratis-Test», einem «5-Franken-Angebot» oder einem Banner-Klick versteckt und nicht klar erkennbar, fehlt es häufig an der echten Zustimmung, und ein gültiger Abo-Vertrag kommt womöglich gar nicht zustande.

Ungewöhnliche oder überraschende vorformulierte Klauseln zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten können nach Art. 8 UWG (unlautere Geschäftsbedingungen) problematisch sein. Eine intransparente Preisdarstellung kann zudem die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verletzen. Entscheidend ist, ob der Preis für Sie klar und deutlich erkennbar war, bevor Sie sich gebunden haben.

Widerruf, richtig eingeordnet

In der Schweiz gibt es kein generelles Online-Widerrufsrecht. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nach Art. 40a ff. OR nur für bestimmte Vertragsarten, etwa Haustürgeschäfte oder Telefonverkauf. Für einen gewöhnlichen Online-Vertragsabschluss gilt es in der Regel nicht.

Verlassen Sie sich deshalb nicht pauschal auf einen «Widerruf». Prüfen Sie im Einzelfall, wie der Vertrag zustande kam. Der stärkere Ansatz ist meist ein anderer: Nicht widerrufen, sondern von Anfang an bestreiten, dass überhaupt ein gültiger Vertrag mit echter Zustimmung zum Preis zustande gekommen ist.

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Die Inkasso-Aufschläge

Zur eigentlichen Abo-Gebühr schlagen Inkassobüros regelmässig «Verzugsschaden», «Bearbeitungsgebühren» oder pauschale Mahnkosten auf. Diese Aufschläge sind nur geschuldet, soweit der Anbieter einen konkreten, bezifferbaren Schaden nach Art. 106 OR nachweist.

Pauschale vorprozessuale Inkasso-Aufschläge sind daher praktisch nie geschuldet. Wer nie gültig zugestimmt hat, schuldet weder die Abo-Gebühr noch die darauf aufgebauten Aufschläge, wer zugestimmt hat, schuldet höchstens die Grundgebühr, aber in aller Regel nicht die Pauschalaufschläge.

Was Sie konkret tun

  1. Schriftlich bestreiten. Teilen Sie dem Anbieter oder Inkassobüro per Einschreiben mit, dass Sie die Forderung bestreiten, weil Sie dem Abo und insbesondere dem Preis nie bewusst zugestimmt haben.
  2. Vertragsnachweis verlangen. Fordern Sie den Anbieter auf, einen gültigen Vertrag nachzuweisen, wie und wann Sie dem wiederkehrenden Preis konkret zugestimmt haben. Die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags liegt beim Anbieter.
  3. Aufschläge separat zurückweisen. Weisen Sie die pauschalen Inkasso- und Bearbeitungsaufschläge ausdrücklich zurück, sie sind ohne konkreten Schadensnachweis nach Art. 106 OR nicht geschuldet.
  4. Bei Betreibung: Rechtsvorschlag. Wird eine Betreibung eingeleitet, erheben Sie innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Das ist kostenlos und muss nicht begründet werden.

Ehrlich bleibt: Kam ausnahmsweise doch ein gültiger Vertrag zustande, kann die Grundgebühr für die bezogene Leistung geschuldet sein. Wenn Sie aber nie bewusst zugestimmt haben, können Sie die Forderung bestreiten und einen Nachweis verlangen, und die Aufschläge sind in aller Regel anfechtbar.

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Häufige Fragen

Der Anbieter sagt, ich hätte den AGB zugestimmt. Reicht das?
Nicht automatisch. Für einen gültigen Vertrag braucht es echte Zustimmung zu den wesentlichen Punkten, insbesondere zum wiederkehrenden Preis (Art. 1 OR). War die Kostenpflicht nur im Kleingedruckten versteckt und nicht klar erkennbar, kann eine überraschende oder intransparente Klausel nach Art. 8 UWG problematisch sein. Verlangen Sie vom Anbieter einen Nachweis, wie und wann Sie dem Preis konkret zugestimmt haben.
Habe ich bei einem Online-Abo ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Nicht generell. Das Schweizer Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR gilt nur für bestimmte Vertragsarten, etwa Haustürgeschäfte oder Telefonverkauf, nicht für jeden Online-Vertrag. Prüfen Sie im Einzelfall, wie der Vertrag zustande kam. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Online-Abo pauschal widerrufbar ist.
Was, wenn ich das Abo doch einmal aktiv bestätigt habe?
Dann kann ein gültiger Vertrag bestehen und die Grundgebühr für die bezogene Leistung geschuldet sein. Ehrlich bleibt aber: Selbst dann sind die aufgeschlagenen Inkasso- und Bearbeitungskosten nur als konkret nachgewiesener Verzugsschaden geschuldet, pauschale Aufschläge praktisch nie.