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Inkassoschreiben erhalten — muss ich das bezahlen?

Geschuldet sind in der Regel nur die Hauptforderung, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR) und vertraglich vereinbarte Mahngebühren. Die meisten weiteren Aufschläge, die Inkassobüros zusätzlich verrechnen, sind es nicht.

Hinweis: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich an einen Anwalt, an die Schuldenberatungsstelle oder an die kantonale Rechtsauskunftsstelle.

Die kurze Antwort: Was Sie schulden und was nicht

Geschuldet sind in der Regel:

  • Die Hauptforderung, sofern berechtigt und nicht verjährt
  • Verzugszins von 5 % p. a. ab Eintritt des Verzugs (Art. 104 OR) — ein höherer Zinssatz nur, wenn er vertraglich vereinbart wurde
  • Vertraglich vereinbarte Mahngebühren, die in den AGB des Gläubigers konkret in Franken beziffert sind

In der Regel NICHT geschuldet sind:

  • Verzugsschaden ohne konkreten, bezifferbaren Nachweis (Art. 106 OR)
  • Inkasso- und Bearbeitungsgebühren des Inkassobüros
  • Bonitätsprüfungs- und Adressnachforschungskosten
  • Dossiereröffnungs- und Rechtsberatungskosten des Inkassobüros

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Warum so viele Aufschläge nicht geschuldet sind

Der Verzugsschaden nach Art. 106 OR setzt voraus, dass der Gläubiger einen konkreten, bezifferbaren Schaden nachweist — der Verzugszins deckt grundsätzlich bereits den finanziellen Nachteil aus dem Verzug ab. Inkasso- und Bearbeitungskosten gehören gemäss Art. 27 Abs. 2 SchKG zum Geschäftsrisiko des Gläubigers und dürfen nicht auf den Schuldner überwälzt werden. Mahngebühren wiederum brauchen eine AGB-Grundlage, die den Betrag in Franken beziffert — eine vage Klausel reicht nicht. Mehr zum Verzugsschaden.

Was Sie konkret tun sollten

  1. Grundforderung prüfen. Ist die Forderung berechtigt und noch nicht verjährt? Selbst prüfen / Verjährung.
  2. Verzugszins nachrechnen. 5 % p. a. auf die Hauptforderung ab Eintritt des Verzugs.
  3. Mahngebühren prüfen. Stehen sie in den AGB des Gläubigers, in Franken beziffert? Mehr zu Mahngebühren.
  4. Unzulässige Aufschläge bestreiten — schriftlich per Einschreiben beim Inkassobüro.
  5. Bei Betreibung: Rechtsvorschlag bzw. Teilrechtsvorschlag innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Rechtsvorschlag erheben · Betreibung — was tun?

Sonderfälle

  • Forderung nie verursacht (Identitätsmissbrauch oder Verwechslung): die gesamte Forderung schriftlich bestreiten und Nachweis verlangen. Bestreitungs-Vorlage.
  • Alte Forderung (mehrere Jahre): könnte verjährt sein. Verjährung prüfen.
  • Zahlungsbefehl bereits zugestellt: sofort Rechtsvorschlag innert 10 Tagen. Betreibung · Rechtsvorschlag.

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Häufige Fragen

Muss ich die ganze Inkassoforderung bezahlen?
In der Regel nicht. Geschuldet sind meist nur die Hauptforderung, ein gesetzlicher Verzugszins von 5 % p. a. (Art. 104 OR) und — falls vertraglich vereinbart — Mahngebühren. Verzugsschaden (Art. 106 OR), Inkasso- und Bearbeitungsgebühren sowie Bonitäts- und Adressnachforschungskosten sind meist nicht überwälzbar (Art. 27 Abs. 2 SchKG).
Was passiert, wenn ich nur die Grundforderung zahle?
Wenn die Grundforderung berechtigt ist und Sie diese plus den gesetzlichen Verzugszins begleichen, haben Sie aus rechtlicher Sicht in der Regel Ihre Pflicht erfüllt. Die unzulässigen Aufschläge sollten Sie schriftlich und nachweisbar (Einschreiben) bestreiten, damit Sie bei einer späteren Betreibung klar dokumentiert haben, dass Sie diese Beträge zurückgewiesen haben.
Was, wenn das Inkassobüro trotz Bestreitung weitermacht?
Folgt eine Betreibung, können Sie innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben — kostenlos, ohne Begründung (Art. 74 Abs. 3 SchKG). Damit ist die Betreibung gestoppt; der Gläubiger müsste seine Forderung gerichtlich durchsetzen, was bei kleinen Beträgen selten passiert.