Eine private Parkbusse ist ein Vertrag, keine Busse
Erhalten Sie eine «Parkbusse» von einer privaten Parkfirma, ist das rechtlich keine amtliche Ordnungsbusse. Nur Behörden (Polizei, Gemeinde) dürfen hoheitliche Bussen verhängen. Eine private Firma kann das nicht.
Was Sie erhalten, ist eine zivilrechtliche Vertragsstrafe (Konventionalstrafe). Die Idee: Das aufgestellte Schild mit den Parkbedingungen ist ein Angebot, und wer dort parkiert, nimmt diese Bedingungen an. Dadurch soll ein Vertrag zustande kommen. Das gilt aber nur, wenn die Bedingungen klar und gut sichtbar angeschrieben waren.
Warum die Zusatzgebühren meist nicht geschuldet sind
Auf die eigentliche Parkgebühr werden häufig weitere Posten aufgeschlagen: «Umtriebsentschädigung», «Bearbeitungsgebühr» oder Inkassokosten. Diese Aufschläge sind rechtlich genau wie normale Inkasso-Aufschläge zu behandeln.
- Nur bei nachgewiesenem Schaden. Nach Art. 106 OR ist ein Schaden über den Verzugszins (5 % p.a.) hinaus nur geschuldet, wenn er konkret und bezifferbar nachgewiesen wird. Eine pauschale Behauptung reicht nicht.
- Pauschale Aufschläge sind praktisch nie geschuldet. Vorprozessuale Inkassokosten gehören zum Geschäftsrisiko des Gläubigers und sind nur überwälzbar, soweit sie als notwendiger Verzugsschaden nach Art. 106 OR konkret nachgewiesen werden, was in der Praxis selten gelingt.
- Überhöhte Vertragsstrafe kann herabgesetzt werden. Ist die Konventionalstrafe unverhältnismässig hoch, kann sie der Richter nach Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzen.
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Jetzt zur kostenlosen VorprüfungWann die Grundforderung berechtigt sein kann
Ehrlich bleiben: Es stimmt nicht, dass Sie nie etwas zahlen müssen. Die eigentliche Parkgebühr kann durchaus geschuldet sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Parkbedingungen und die Höhe der Vertragsstrafe klar, verständlich und gut sichtbar angeschrieben waren und Sie tatsächlich auf dem privaten Areal parkiert haben.
Fehlt eine deutliche Beschilderung oder ist die Strafe unverhältnismässig hoch, lässt sich der Anspruch bestreiten beziehungsweise gerichtlich herabsetzen. Realistisch ist: Die Grundforderung ist eher angreifbar als eine amtliche Busse, die Aufschläge sind fast immer bestreitbar.
Was Sie konkret tun sollten
Teilen Sie der Parkfirma oder dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie die Umtriebsentschädigung, die Bearbeitungsgebühr und die Inkassokosten nicht anerkennen. Verlangen Sie einen konkreten Schadensnachweis. Am besten per Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben.
Prüfen Sie zudem, ob die Beschilderung vor Ort klar und sichtbar war. War sie es nicht, können Sie auch die Grundforderung bestreiten.
Wird eine Betreibung eingeleitet: Erheben Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Das ist kostenlos, muss nicht begründet werden und stoppt die Betreibung.
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