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Rechnung oder Inkasso für Ware, die retourniert oder nie erhalten wurde.

Der Kaufpreis ist nur geschuldet, wenn ein gültiger Kaufvertrag besteht und die Ware geliefert und nicht fristgerecht retourniert wurde. Wurde rechtzeitig zurückgeschickt oder nie etwas geliefert, lässt sich die Forderung bestreiten, entscheidend ist der Beweis.

Wann der Kaufpreis geschuldet ist und wann nicht

Der Kaufpreis ist nur dann geschuldet, wenn ein gültiger Kaufvertrag besteht und die Ware geliefert und nicht fristgerecht retourniert wurde. Leistung und Gegenleistung stehen sich Zug um Zug gegenüber: Wer keine Ware erhält oder sie fristgerecht zurückgibt, schuldet auch den Preis nicht.

Ehrlich bleibt festzuhalten: Wurde die Ware ausserhalb der Rückgabefrist zurückgeschickt oder tatsächlich geliefert und behalten, kann der Kaufpreis geschuldet sein. Entscheidend ist also, was sich beweisen lässt.

Retourniert oder nie erhalten, zwei Fälle

Fristgerecht retourniert: Wurde die Ware innerhalb der vom Verkäufer eingeräumten Rückgabefrist zurückgeschickt, entfällt die Kaufpreispflicht. Der Verkäufer kann keine Zahlung für eine Ware verlangen, die er zurückerhalten hat.

Nie erhalten: Ist die bestellte Ware nie angekommen, fehlt es an der Lieferung. Ohne Lieferung besteht kein Anspruch auf den Kaufpreis. Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass die Ware zugestellt wurde.

Beweise sichern

In beiden Fällen entscheidet der Beweis. Folgende Belege sollten gesichert werden:

  • Bei Retoure: Einlieferungsbeleg der Post oder des Paketdienstes sowie das Retouren-Tracking, aus dem Datum und Rücksendung hervorgehen.
  • Bei Nichtlieferung: die Sendungsverfolgung, die belegt, dass keine Zustellung erfolgt ist, sowie allfällige Korrespondenz mit dem Verkäufer.
  • Immer: Bestellbestätigung, Rückgabebedingungen und der Schriftverkehr, aus dem sich die Fristen ergeben.

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Die Inkasso-Aufschläge

Ein Inkassobüro macht in der Regel lediglich die Forderung des Verkäufers geltend. Ist die Grundforderung bestritten, entfallen auch die darauf gestützten Aufschläge, weil ohne geschuldete Hauptforderung kein Verzug vorliegt.

Zusätzliche Positionen wie «Verzugsschaden», «Bearbeitungsgebühr» oder pauschale Mahngebühren sind ohnehin nur als konkret nachgewiesener Verzugsschaden nach Art. 106 OR geschuldet. Pauschale Inkasso-Aufschläge sind daher praktisch nie geschuldet.

Was konkret zu tun ist

  1. Belege sichern. Einlieferungsbeleg, Retouren-Tracking oder Sendungsverfolgung der Nichtlieferung zusammentragen und aufbewahren.
  2. Schriftlich bestreiten. Die Forderung sollte gegenüber dem Inkassobüro per Einschreiben bestritten werden. Sinnvoll ist zugleich, in der Sache zu verlangen, dass der Verkäufer nachweist, dass eine geschuldete, gelieferte und nicht retournierte Ware vorliegt.
  3. Neutral formulieren. Die Bestreitung sollte sachlich und in der Ich-Form gehalten sein, damit sie sich unverändert in einem Bestreitungsbrief verwenden lässt.
  4. Bei Betreibung reagieren. Wird eine Betreibung eingeleitet, kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben werden, kostenlos und ohne Begründung.

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Häufige Fragen

Muss ich zahlen, wenn ich die Ware fristgerecht zurückgeschickt habe?
Wenn die Ware innerhalb der vom Verkäufer eingeräumten Rückgabefrist retourniert wurde, entfällt die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Voraussetzung ist, dass sich die rechtzeitige Rücksendung belegen lässt, etwa mit dem Einlieferungsbeleg oder der Sendungsverfolgung der Retoure.
Was gilt, wenn die bestellte Ware nie angekommen ist?
Ohne gelieferte Ware besteht kein Anspruch auf den Kaufpreis. Der Verkäufer muss beweisen, dass geliefert wurde. Empfehlenswert ist, die Forderung schriftlich zu bestreiten und den Verkäufer aufzufordern, den Zustellnachweis vorzulegen.
Muss ich die Aufschläge des Inkassobüros zahlen?
Wenn die Grundforderung selbst bestritten ist, entfallen auch die darauf gestützten Aufschläge. Pauschale Inkasso-Aufschläge sind ohnehin nur als konkret nachgewiesener Verzugsschaden nach Art. 106 OR geschuldet, was nach ständiger Bundesgerichtspraxis praktisch nie der Fall ist.