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Das Zwischenzeugnis, Anspruch und Besonderheiten.

Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis. Es ist im Präsens verfasst und ein wichtiger Referenzpunkt.

Ein Zwischenzeugnis können Sie in der Schweiz während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei berechtigtem Interesse verlangen (OR Art. 330a), an das aber keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es enthält dieselben Bausteine wie das Schlusszeugnis, Funktion, Leistung, Verhalten, ist aber im Präsens verfasst und dient als wichtiger Referenzpunkt für später.

Wann ein Zwischenzeugnis sinnvoll ist

  • Wechsel der vorgesetzten Person oder Reorganisation.
  • Vor einer Bewerbung oder internen Veränderung.
  • Nach längerer Zeit ohne dokumentierte Beurteilung.

Ein Zwischenzeugnis ist Ihr Referenzpunkt fürs Schlusszeugnis. Ich prüfe, ob es stark genug formuliert ist, bevor es zu spät ist.

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Referenzpunkt fürs Schlusszeugnis

Ein einmal erteiltes, gutes Zwischenzeugnis wirkt nach: Das spätere Schlusszeugnis darf ohne sachlichen Grund nicht schlechter ausfallen. Deshalb lohnt es sich, ein Zwischenzeugnis früh prüfen zu lassen und Schwächen rechtzeitig korrigieren zu lassen.

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Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ja. Nach OR Art. 330a können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Ein triftiger Grund (z.B. Vorgesetztenwechsel, Reorganisation, Bewerbung) ist üblich, aber der Anspruch ist grosszügig.
Was ist der Unterschied zum Schlusszeugnis?
Das Zwischenzeugnis wird während der Anstellung ausgestellt und im Präsens formuliert («erledigt», «verhält sich»). Das Schlusszeugnis kommt am Ende und steht im Präteritum. Beide enthalten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
Sollte das Schlusszeugnis zum Zwischenzeugnis passen?
Ja. Das spätere Schlusszeugnis darf nicht ohne sachlichen Grund schlechter ausfallen als ein zuvor erteiltes Zwischenzeugnis. Ein Zwischenzeugnis ist deshalb ein nützlicher Referenzpunkt.