In der Schweiz haben Sie nach OR Art. 330a jederzeitAnspruch auf ein Arbeitszeugnis — während und nach dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss es innert angemessener Frist (üblich: 2–4 Wochen) ausstellen. Der Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Austritt.
Anspruch, Frist und Verjährung im Überblick
- Anspruch: jederzeit, auch während laufender Anstellung (Zwischenzeugnis).
- Ausstellungsfrist: keine starre Frist, aber «angemessen» — Praxis rund 2–4 Wochen.
- Verjährung: 10 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Korrektur: grundsätzlich jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist möglich.
Zeugnis in der Hand? Ich prüfe in 60 Sekunden, ob es wirklich so gut ist, wie es klingt — und ob Codes darin stecken.
Arbeitszeugnis jetzt prüfenWenn der Arbeitgeber nicht liefert
Stellt der Arbeitgeber trotz Aufforderung kein Zeugnis aus, setzen Sie ihm schriftlich eine kurze Frist. Reagiert er nicht, ist die kantonale Schlichtungsbehörde bzw. das Arbeitsgericht zuständig. Das passende Anforderungsschreiben erstelle ich Ihnen auf Wunsch versandfertig.
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