In der Schweiz haben Sie nach OR Art. 330a jederzeitAnspruch auf ein Arbeitszeugnis, während und nach dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss es innert angemessener Frist (üblich: 2–4 Wochen) ausstellen. Der Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Austritt.
Anspruch, Frist und Verjährung im Überblick
- Anspruch: jederzeit, auch während laufender Anstellung (Zwischenzeugnis).
- Ausstellungsfrist: keine starre Frist, aber «angemessen», Praxis rund 2–4 Wochen.
- Verjährung: 10 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Korrektur: grundsätzlich jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist möglich.
Zeugnis in der Hand? Ich prüfe in 1–2 Minuten, ob es wirklich so gut ist, wie es klingt, und ob Codes darin stecken.
Jetzt zur kostenlosen VorprüfungWenn der Arbeitgeber nicht liefert
Stellt der Arbeitgeber trotz Aufforderung kein Zeugnis aus, setzen Sie ihm schriftlich eine kurze Frist. Reagiert er nicht, ist die kantonale Schlichtungsbehörde bzw. das Arbeitsgericht zuständig. Mein Tool prüft ein bereits vorhandenes Zeugnis. Für den Fall, dass Sie noch gar kein Zeugnis erhalten haben, gibt es (noch) keinen automatischen Pfad, hier hilft die schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber.
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