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Arbeitszeugnis — Anspruch und Frist in der Schweiz.

Sie haben jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis. Der Arbeitgeber muss es innert angemessener Frist ausstellen — und Sie können es auch Jahre später noch verlangen.

In der Schweiz haben Sie nach OR Art. 330a jederzeitAnspruch auf ein Arbeitszeugnis — während und nach dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss es innert angemessener Frist (üblich: 2–4 Wochen) ausstellen. Der Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Austritt.

Anspruch, Frist und Verjährung im Überblick

  • Anspruch: jederzeit, auch während laufender Anstellung (Zwischenzeugnis).
  • Ausstellungsfrist: keine starre Frist, aber «angemessen» — Praxis rund 2–4 Wochen.
  • Verjährung: 10 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Korrektur: grundsätzlich jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist möglich.

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Wenn der Arbeitgeber nicht liefert

Stellt der Arbeitgeber trotz Aufforderung kein Zeugnis aus, setzen Sie ihm schriftlich eine kurze Frist. Reagiert er nicht, ist die kantonale Schlichtungsbehörde bzw. das Arbeitsgericht zuständig. Das passende Anforderungsschreiben erstelle ich Ihnen auf Wunsch versandfertig.

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Häufige Fragen

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen?
Ja. Nach OR Art. 330a hat jede angestellte Person jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis über Art, Dauer, Leistung und Verhalten. Das gilt auch für Lehr- und Praktikumsverhältnisse.
Wie schnell muss ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden?
Es gibt keine starre gesetzliche Frist, aber der Arbeitgeber muss «innert angemessener Frist» handeln — in der Praxis üblich sind rund zwei bis vier Wochen nach Verlangen bzw. nach Austritt.
Wie lange kann ich ein Arbeitszeugnis verlangen?
Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch eine Korrektur können Sie grundsätzlich innerhalb dieser Frist noch verlangen — je früher, desto einfacher.
Habe ich nach der Lehre Anspruch auf ein Zeugnis?
Ja. Auch Lernende und Praktikantinnen haben nach OR Art. 330a Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis über die Ausbildungszeit.