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Wie funktioniert Inkasso in der Schweiz?

Ein Inkassoschreiben wirkt bedrohlich, dahinter steckt aber ein geregelter Ablauf. Hier erkläre ich Ihnen das ganze Inkassowesen: wie es funktioniert, welche Schritte es gibt, was ein Inkassobüro darf und was nicht, und wo Ihre Rechte liegen.

Hinweis: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich an einen Anwalt, an die Schuldenberatungsstelle oder an die kantonale Rechtsauskunftsstelle.

Was ist Inkasso?

Inkasso bedeutet das Eintreiben einer offenen Geldforderung. Ein Gläubiger, etwa ein Onlineshop, ein Telecom-Anbieter oder ein Fitnessstudio, übergibt eine unbezahlte Rechnung an ein Inkassobüro oder tritt sie an dieses ab. Die Inkassotätigkeit beginnt immer erst mit der Fälligkeit der Forderung und nach einer erfolgten Mahnung durch den Gläubiger. Sie reicht vom vorrechtlichen Inkasso (Mahnungen und Schreiben) bis zur Betreibung und zur gerichtlichen Durchsetzung.

Wichtig: Ein Inkassobüro ist keine Behörde und hat keine Sonderrechte. Sein erklärtes Ziel ist laut Branchen-Standard eine gütliche Einigung mit Ihnen. Zur eigentlichen Inkassotätigkeit gehören weder die blosse Rechnungstellung noch Factoring.

Wie gross ist Inkasso in der Schweiz?

Ein Inkassoschreiben zu erhalten ist keine Seltenheit, sondern Alltag. Allein die Mitglieder von Inkasso Suisse verzeichnen:

  • 1,63 Mio. jährlich neu übergebene Fälle
  • CHF 1,81 Mia. jährlich neu eröffnetes Forderungsvolumen
  • 6,34 Mio. offene Aufträge insgesamt

Quelle: Inkasso Suisse, Betriebsstatistische Erhebung 2025 (Datenjahr 2024). Sie sind mit einem Inkassoschreiben also alles andere als allein, und die Höhe der Forderung sagt nichts darüber aus, ob sie berechtigt ist.

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Der Ablauf: von der Mahnung zur Betreibung

Inkasso läuft in Phasen ab. Nicht jeder Fall durchläuft alle:

  1. Vorrechtliches Inkasso. Der Gläubiger hat gemahnt, danach übernimmt das Inkassobüro mit eigenen Mahnschreiben. In dieser Phase spielt sich das meiste ab.
  2. Betreibung. Zahlen Sie nicht, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt eine Betreibung einleiten. Sie erhalten einen Zahlungsbefehl. Betreibung, was tun?
  3. Rechtsvorschlag. Gegen den Zahlungsbefehl können Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, kostenlos und ohne Begründung. Damit ist die Betreibung vorerst gestoppt. Rechtsvorschlag erheben
  4. Gerichtliche Durchsetzung. Will der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, muss er den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lassen (Rechtsöffnung). Bei kleinen Beträgen scheut er diesen Aufwand oft.
  5. Pfändung oder Verlustschein. Erst danach kann es zur Pfändung kommen, oder es endet mit einem Verlustschein, wenn nichts pfändbar ist.

Eine reine Mahnung ist also noch keine Betreibung. Solange kein Zahlungsbefehl vorliegt, läuft keine 10-Tage-Frist. Reagieren sollten Sie trotzdem, denn der Verzugszins läuft weiter und alte Forderungen können verjähren oder durch eine Betreibung unterbrochen werden.

Was ein Inkassobüro darf, und was nicht

Der Code of Conduct von Inkasso Suisse setzt seinen Mitgliedern klare Grenzen. Ein seriöses Inkassobüro:

  • muss sich identifizieren und den ursprünglichen Gläubiger offenlegen
  • muss auf Verlangen Forderungsgrund, Betrag, Verzugszins und allfällige Nebenforderungen nennen
  • darf höchstens dreimal pro Tag anrufen, werktags 7 bis 20 Uhr, samstags 9 bis 18 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen, und keine Anruf-Roboter einsetzen
  • darf Sie nicht zu Hause oder am Arbeitsort aufsuchen
  • darf keine Massnahmen androhen, die gar nicht beabsichtigt sind, und keine Strafanzeige ohne ernsthafte Anhaltspunkte in Aussicht stellen
  • muss auf eine Verjährungseinrede hin die Bearbeitung einstellen, wenn die Forderung wirklich verjährt ist

Diese Regeln binden die Mitglieder von Inkasso Suisse. Ist ein Inkassobüro nicht Mitglied, gelten sie nicht direkt, wohl aber die gesetzlichen Grenzen für alle: das Obligationenrecht, das SchKG, das Datenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Verbot der Nötigung (Art. 181 StGB). Was ein Inkassobüro konkret darf und wie Sie sich wehren, steht in Ihre Rechte bei Inkasso.

Welche Kosten sind geschuldet, welche nicht?

Kurz zusammengefasst: Geschuldet sind meist nur die Hauptforderung, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR) und vertraglich vereinbarte Mahngebühren. Aufschläge wie Verzugsschaden, Inkasso- und Bearbeitungsgebühren setzen einen konkreten, bezifferbaren Schadensnachweis voraus (Art. 106 OR) und sind in der Praxis fast nie geschuldet. Die Details:

Beschwerde und Ombudsstelle

Fühlen Sie sich unfair behandelt, beanstanden Sie das zuerst schriftlich direkt beim Inkassobüro. Bei Mitgliedern von Inkasso Suisse muss dieses innert drei Arbeitstagen reagieren und das Ergebnis der Prüfung spätestens vier Wochen später mitteilen. Während der Bearbeitung dürfen keine weiteren Inkassomassnahmen erfolgen. Führt das nicht weiter, ist die Ombudsstelle von Inkasso Suisse die nächste Anlaufstelle für Beschwerden.

Ihre nächsten Schritte

  1. Ruhe bewahren. Eine Mahnung ist noch keine Betreibung, prüfen Sie erst in Ruhe.
  2. Forderung prüfen. Ist die Grundforderung berechtigt, welche Aufschläge sind unzulässig? Am schnellsten in 1–2 Minuten kostenlos vorprüfen lassen.
  3. Berechtigtes zahlen, Unberechtigtes bestreiten, Letzteres schriftlich per Einschreiben.
  4. Bei Zahlungsbefehl: innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Inkasso und Betreibung?
Inkasso ist das aussergerichtliche Eintreiben einer Forderung, meist per Mahnung und Schreiben eines Inkassobüros. Die Betreibung ist das staatliche Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem SchKG, das über das Betreibungsamt läuft und mit einem Zahlungsbefehl beginnt. Ein Inkassobüro kann eine Betreibung einleiten, ist aber selbst keine Behörde.
Darf mich ein Inkassobüro zu Hause besuchen oder ständig anrufen?
Nein. Nach dem Code of Conduct von Inkasso Suisse sind persönliche Besuche am Wohn- oder Arbeitsort ausdrücklich verboten, und Anrufe sind begrenzt (höchstens dreimal pro Tag, werktags 7 bis 20 Uhr, samstags 9 bis 18 Uhr, keine Anrufe an Sonn- und Feiertagen). Diese Regeln binden Inkasso-Suisse-Mitglieder; unzulässiger Druck bis hin zur Nötigung ist ohnehin für jeden strafbar (Art. 181 StGB).
Muss ich alles bezahlen, was auf dem Inkassoschreiben steht?
In der Regel nicht. Geschuldet sind meist nur die Hauptforderung, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR) und vertraglich vereinbarte Mahngebühren. Viele zusätzliche Aufschläge wie Verzugsschaden oder Bearbeitungsgebühren setzen einen konkreten Schadensnachweis voraus (Art. 106 OR) und sind meist nicht geschuldet.
An wen kann ich mich beschweren?
Zuerst direkt an das Inkassobüro, mit einer schriftlichen Beanstandung. Bei Mitgliedern von Inkasso Suisse muss dieses innert drei Arbeitstagen reagieren und das Ergebnis spätestens vier Wochen später mitteilen. Bleibt die Beschwerde erfolglos, ist die Ombudsstelle von Inkasso Suisse die nächste Anlaufstelle.