Sie können Ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen, wenn es unwahr, unvollständig, unklar oder nicht wohlwollend ist (OR Art. 330a). Das Vorgehen: Schwachstellen benennen, schriftlich mit Frist eine Korrektur verlangen, bei Verweigerung an die Schlichtungsbehörde. Am besten starten Sie mit einer präzisen Prüfung.
In drei Schritten zum korrigierten Zeugnis
- Prüfen — was ist tatsächlich zu tief bewertet, unklar oder codiert?
- Korrektur verlangen — schriftlich, sachlich, mit konkreten Änderungswünschen und Frist.
- Durchsetzen — bei Verweigerung Schlichtungsbehörde bzw. Arbeitsgericht.
Ich prüfe Ihr Zeugnis in 60 Sekunden und erstelle auf Wunsch direkt das begründete Korrekturschreiben — mit Ihren Positionen und Bezug auf OR Art. 330a.
Jetzt prüfen — CHF 4.90Warum ein begründetes Schreiben besser wirkt
Ein Arbeitgeber reagiert eher auf eine sachliche, rechtlich begründete Aufforderung als auf eine pauschale Beschwerde. Deshalb benenne ich in Ihrem Korrekturschreiben jede Stelle einzeln, erkläre den Mangel (Klarheit, Wohlwollen, Vollständigkeit) und formuliere die gewünschte Änderung — versandfertig, Sie müssen es nur noch absenden.
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