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Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen?

Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Bestimmte Inhalte, von Krankheit bis zu versteckten Codes, gehören nicht hinein.

Nicht ins Arbeitszeugnis gehören: die Krankheit oder Diagnose, einmalige Vorfälle ohne prägenden Charakter, Angaben zu Religion, Politik oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen. Grundlage ist die Klarheits- und Wohlwollenspflicht (OR Art. 330a).

Diese Seite behandelt rechtlich unzulässige Inhalte, also das, was gar nicht ins Zeugnis gehört. Für versteckte, codierte Formulierungen und ihre Übersetzung siehe Geheimcodes; für offen negative, aber legale Sätze siehe Negative Formulierungen.

Das gehört nicht ins Zeugnis

  • Krankheiten und Diagnosen, ausser eine sehr lange Abwesenheit prägt das Verhältnis derart, dass Schweigen unwahr wäre (die Diagnose selbst bleibt tabu).
  • Einmalige Verfehlungen, die nicht typisch waren.
  • Religion, Politik, Gewerkschaft und Privatleben.
  • Versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen (die häufigsten davon im Klartext unter Geheimcodes).
  • Unnötig schädigende Aussagen, die das Fortkommen behindern.

Unsicher, ob eine Aussage in Ihrem Zeugnis zulässig ist? Ich prüfe sie gegen die Vorgaben von OR Art. 330a.

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Wahr bleibt wahr

Das Zeugnis muss wohlwollend sein, darf aber nicht ins Unwahre kippen. Eine berechtigte, sachliche Kritik an Leistung oder Verhalten ist zulässig. Unzulässig ist alles, was doppeldeutig, unnötig schädigend oder schlicht nicht wahr ist, das können Sie streichen lassen.

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Steht in Ihrem Zeugnis etwas, das dort gar nicht stehen darf? Die kostenlose Vorprüfung zeigt Ihnen in 1–2 Minuten, was Sie streichen lassen können.

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Häufige Fragen

Darf eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Grundsätzlich nein. Eine Krankheit gehört nicht ins Zeugnis, ausser eine sehr lange Abwesenheit hat das Arbeitsverhältnis derart geprägt, dass ein Weglassen das Zeugnis unwahr machen würde. Die konkrete Diagnose ist nie zulässig.
Dürfen einmalige Vorfälle erwähnt werden?
Nein. Einmalige Verfehlungen, die für das Gesamtbild nicht prägend sind, dürfen nicht ins Zeugnis. Massgeblich ist das typische, dauerhafte Verhalten.
Sind versteckte Codes erlaubt?
Nein. Die Klarheitspflicht (aus Lehre und Rechtsprechung zu OR Art. 330a) verbietet doppeldeutige Formulierungen und versteckte Botschaften. In der Praxis kommen sie trotzdem vor, deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung.