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Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen?

Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Bestimmte Inhalte, von der Krankheit bis zum versteckten Code, gehören trotzdem nicht hinein.

Nicht ins Arbeitszeugnis gehören: die Krankheit oder Diagnose, einmalige Vorfälle ohne prägenden Charakter, in der Regel der Kündigungsgrund, Angaben zu Religion, Politik oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen. Grundlage ist die Klarheits- und Wohlwollenspflicht (Art. 330a OR).

Diese Seite behandelt rechtlich unzulässige Inhalte, also das, was gar nicht ins Zeugnis gehört. Für versteckte, codierte Formulierungen und ihre Übersetzung siehe Geheimcodes; für offen negative, aber zulässige Sätze siehe Negative Formulierungen.

Das gehört nicht ins Zeugnis

  • Krankheiten und Diagnosen, ausser eine sehr lange Abwesenheit prägt das Verhältnis derart, dass Schweigen unwahr wäre. Die Diagnose selbst bleibt auch dann tabu.
  • Einmalige Verfehlungen, die nicht typisch waren.
  • Der Kündigungsgrund in aller Regel, siehe unten.
  • Religion, Politik, Gewerkschaft und das Privatleben, auch wenn die Angabe zutrifft.
  • Betreibungen, Lohnpfändungen, Schulden. Private Umstände ohne Bezug zur Arbeitsleistung.
  • Straftaten ohne Bezug zur Tätigkeit, ebenso laufende Verfahren, solange nichts rechtskräftig entschieden ist.
  • Versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen.
  • Unnötig schädigende Aussagen, die das berufliche Fortkommen behindern, ohne für die Würdigung nötig zu sein.

Unsicher, ob eine Aussage in Ihrem Zeugnis zulässig ist? Ich prüfe sie gegen die Vorgaben von Art. 330a OR.

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Der Sonderfall Kündigungsgrund

Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele glauben, im Zeugnis müsse stehen, wer gekündigt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Das Zeugnis beurteilt Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten, nicht die Umstände der Trennung.

Steht dort ohne Ihr Zutun «das Arbeitsverhältnis wurde von uns gekündigt», können Sie die Streichung verlangen. Umgekehrt dürfen Sie die Aufnahme verlangen, wenn Sie selbst gekündigt haben und das für Sie günstig ist. Zwei Ausnahmen bleiben: eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund und eine Trennung, deren Verschweigen das Gesamtbild verfälschen würde.

Wo die Grenze zwischen wahr und wohlwollend verläuft

Das Zeugnis muss wohlwollend sein, darf aber nicht ins Unwahre kippen. Bei einem Konflikt zwischen beiden Grundsätzen geht die Wahrheit vor. Eine berechtigte, sachliche Kritik an Leistung oder Verhalten ist deshalb zulässig, auch wenn sie Ihnen nicht gefällt.

Der Unterschied ist wichtig für Ihre Erfolgsaussichten. Gegen eine wahre, aber unangenehme Aussage kommen Sie kaum an. Gegen einen unzulässigen Inhalt dagegen fast immer, weil es dort nichts abzuwägen gibt: Er darf schlicht nicht dort stehen.

Und die mündliche Referenzauskunft?

Eine Einschränkung, die viele überrascht: Was im Zeugnis nicht stehen darf, darf am Telefon unter Umständen gesagt werden. Bei einer Referenzauskunft ist der frühere Arbeitgeber an die Wahrheitspflicht gebunden, nicht an den Wortlaut des Zeugnisses.

Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Führen Sie die Korrektur sachlich und ohne Eskalation. Ein Streichungsverlangen ist Ihr gutes Recht, aber ein verärgerter früherer Vorgesetzter bleibt ein Risikofaktor, den kein Zeugnis abdeckt.

So lassen Sie etwas streichen

  1. Die Stelle wörtlich zitieren und benennen, warum sie unzulässig ist, also sachfremd, unnötig schädigend, doppeldeutig oder unwahr.
  2. Schriftlich die Streichung oder Neuformulierung verlangen, mit einer Frist von zwei bis drei Wochen.
  3. Ein neues, vollständiges Exemplar verlangen, nicht eine Korrektur von Hand. Das Zeugnis muss vorzeigbar bleiben, und das Datum bleibt das ursprüngliche.

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Steht in Ihrem Zeugnis etwas, das dort gar nicht stehen darf? Die kostenlose Vorprüfung zeigt Ihnen in 1–2 Minuten, was Sie streichen lassen können.

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Häufige Fragen

Darf eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Grundsätzlich nein. Die Diagnose ist immer tabu. Eine sehr lange Abwesenheit darf ausnahmsweise erwähnt werden, wenn sie das Arbeitsverhältnis derart geprägt hat, dass ein Verschweigen das Zeugnis unwahr machen würde, etwa bei zwei Jahren Abwesenheit in einer dreijährigen Anstellung. Kurze oder wiederkehrende Absenzen gehören nie hinein.
Darf der Kündigungsgrund im Zeugnis stehen?
In der Regel nicht. Das Zeugnis beurteilt Leistung und Verhalten, nicht die Umstände der Trennung. Wer gekündigt hat, gehört nur dann hinein, wenn Sie es wünschen oder wenn das Verschweigen das Gesamtbild verfälschen würde. Eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund darf dagegen erwähnt werden, weil sie für die Würdigung wesentlich ist.
Dürfen einmalige Vorfälle erwähnt werden?
Nein. Einmalige Verfehlungen, die für das Gesamtbild nicht prägend waren, dürfen nicht ins Zeugnis. Massgebend ist das typische, dauerhafte Verhalten über die ganze Anstellungsdauer, nicht der schlechteste Tag.
Sind versteckte Codes erlaubt?
Nein. Die Klarheitspflicht aus Lehre und Rechtsprechung zu Art. 330a OR verbietet doppeldeutige Formulierungen und versteckte Botschaften. In der Praxis kommen sie trotzdem vor, weil sie schwer nachzuweisen sind. Genau deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung.
Darf eine Lohnpfändung oder Betreibung erwähnt werden?
Nein. Das sind private Umstände ohne Bezug zur Arbeitsleistung. Dasselbe gilt für Schulden, familiäre Verhältnisse, sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand von Angehörigen.
Was kann ich tun, wenn Unzulässiges drinsteht?
Sie können die Streichung verlangen, schriftlich, mit Benennung der Stelle und einer Frist. Das ist der einfachste Korrekturfall überhaupt, denn hier geht es nicht um eine Bewertung, über die man streiten kann, sondern um einen Inhalt, der dort gar nicht stehen darf.