Nicht ins Arbeitszeugnis gehören: die Krankheit oder Diagnose, einmalige Vorfälle ohne prägenden Charakter, Angaben zu Religion, Politik oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen. Grundlage ist die Klarheits- und Wohlwollenspflicht (OR Art. 330a).
Das gehört nicht ins Zeugnis
- Krankheiten und Diagnosen — ausser eine sehr lange Abwesenheit prägt das Verhältnis derart, dass Schweigen unwahr wäre (die Diagnose selbst bleibt tabu).
- Einmalige Verfehlungen, die nicht typisch waren.
- Religion, Politik, Gewerkschaft und Privatleben.
- Versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen.
- Unnötig schädigende Aussagen, die das Fortkommen behindern.
Unsicher, ob eine Aussage in Ihrem Zeugnis zulässig ist? Ich prüfe sie gegen die Vorgaben von OR Art. 330a.
Arbeitszeugnis jetzt prüfenWahr bleibt wahr
Das Zeugnis muss wohlwollend sein, darf aber nicht ins Unwahre kippen. Eine berechtigte, sachliche Kritik an Leistung oder Verhalten ist zulässig. Unzulässig ist alles, was doppeldeutig, unnötig schädigend oder schlicht nicht wahr ist — das können Sie streichen lassen.
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