Nicht ins Arbeitszeugnis gehören: die Krankheit oder Diagnose, einmalige Vorfälle ohne prägenden Charakter, Angaben zu Religion, Politik oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen. Grundlage ist die Klarheits- und Wohlwollenspflicht (OR Art. 330a).
Diese Seite behandelt rechtlich unzulässige Inhalte, also das, was gar nicht ins Zeugnis gehört. Für versteckte, codierte Formulierungen und ihre Übersetzung siehe Geheimcodes; für offen negative, aber legale Sätze siehe Negative Formulierungen.
Das gehört nicht ins Zeugnis
- Krankheiten und Diagnosen, ausser eine sehr lange Abwesenheit prägt das Verhältnis derart, dass Schweigen unwahr wäre (die Diagnose selbst bleibt tabu).
- Einmalige Verfehlungen, die nicht typisch waren.
- Religion, Politik, Gewerkschaft und Privatleben.
- Versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen (die häufigsten davon im Klartext unter Geheimcodes).
- Unnötig schädigende Aussagen, die das Fortkommen behindern.
Unsicher, ob eine Aussage in Ihrem Zeugnis zulässig ist? Ich prüfe sie gegen die Vorgaben von OR Art. 330a.
Jetzt zur kostenlosen VorprüfungWahr bleibt wahr
Das Zeugnis muss wohlwollend sein, darf aber nicht ins Unwahre kippen. Eine berechtigte, sachliche Kritik an Leistung oder Verhalten ist zulässig. Unzulässig ist alles, was doppeldeutig, unnötig schädigend oder schlicht nicht wahr ist, das können Sie streichen lassen.
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