Nicht ins Arbeitszeugnis gehören: die Krankheit oder Diagnose, einmalige Vorfälle ohne prägenden Charakter, in der Regel der Kündigungsgrund, Angaben zu Religion, Politik oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen. Grundlage ist die Klarheits- und Wohlwollenspflicht (Art. 330a OR).
Diese Seite behandelt rechtlich unzulässige Inhalte, also das, was gar nicht ins Zeugnis gehört. Für versteckte, codierte Formulierungen und ihre Übersetzung siehe Geheimcodes; für offen negative, aber zulässige Sätze siehe Negative Formulierungen.
Das gehört nicht ins Zeugnis
- Krankheiten und Diagnosen, ausser eine sehr lange Abwesenheit prägt das Verhältnis derart, dass Schweigen unwahr wäre. Die Diagnose selbst bleibt auch dann tabu.
- Einmalige Verfehlungen, die nicht typisch waren.
- Der Kündigungsgrund in aller Regel, siehe unten.
- Religion, Politik, Gewerkschaft und das Privatleben, auch wenn die Angabe zutrifft.
- Betreibungen, Lohnpfändungen, Schulden. Private Umstände ohne Bezug zur Arbeitsleistung.
- Straftaten ohne Bezug zur Tätigkeit, ebenso laufende Verfahren, solange nichts rechtskräftig entschieden ist.
- Versteckte Codes und doppeldeutige Formulierungen.
- Unnötig schädigende Aussagen, die das berufliche Fortkommen behindern, ohne für die Würdigung nötig zu sein.
Unsicher, ob eine Aussage in Ihrem Zeugnis zulässig ist? Ich prüfe sie gegen die Vorgaben von Art. 330a OR.
Jetzt zur kostenlosen VorprüfungDer Sonderfall Kündigungsgrund
Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele glauben, im Zeugnis müsse stehen, wer gekündigt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Das Zeugnis beurteilt Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten, nicht die Umstände der Trennung.
Steht dort ohne Ihr Zutun «das Arbeitsverhältnis wurde von uns gekündigt», können Sie die Streichung verlangen. Umgekehrt dürfen Sie die Aufnahme verlangen, wenn Sie selbst gekündigt haben und das für Sie günstig ist. Zwei Ausnahmen bleiben: eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund und eine Trennung, deren Verschweigen das Gesamtbild verfälschen würde.
Wo die Grenze zwischen wahr und wohlwollend verläuft
Das Zeugnis muss wohlwollend sein, darf aber nicht ins Unwahre kippen. Bei einem Konflikt zwischen beiden Grundsätzen geht die Wahrheit vor. Eine berechtigte, sachliche Kritik an Leistung oder Verhalten ist deshalb zulässig, auch wenn sie Ihnen nicht gefällt.
Der Unterschied ist wichtig für Ihre Erfolgsaussichten. Gegen eine wahre, aber unangenehme Aussage kommen Sie kaum an. Gegen einen unzulässigen Inhalt dagegen fast immer, weil es dort nichts abzuwägen gibt: Er darf schlicht nicht dort stehen.
Und die mündliche Referenzauskunft?
Eine Einschränkung, die viele überrascht: Was im Zeugnis nicht stehen darf, darf am Telefon unter Umständen gesagt werden. Bei einer Referenzauskunft ist der frühere Arbeitgeber an die Wahrheitspflicht gebunden, nicht an den Wortlaut des Zeugnisses.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Führen Sie die Korrektur sachlich und ohne Eskalation. Ein Streichungsverlangen ist Ihr gutes Recht, aber ein verärgerter früherer Vorgesetzter bleibt ein Risikofaktor, den kein Zeugnis abdeckt.
So lassen Sie etwas streichen
- Die Stelle wörtlich zitieren und benennen, warum sie unzulässig ist, also sachfremd, unnötig schädigend, doppeldeutig oder unwahr.
- Schriftlich die Streichung oder Neuformulierung verlangen, mit einer Frist von zwei bis drei Wochen.
- Ein neues, vollständiges Exemplar verlangen, nicht eine Korrektur von Hand. Das Zeugnis muss vorzeigbar bleiben, und das Datum bleibt das ursprüngliche.
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