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Mietzinserhöhung nach einer Sanierung: wie viel ist erlaubt?

Überwälzbar ist nur der Mehrwert, nicht der Unterhalt. Wo die Grenze liegt, wie gerechnet wird und welche Angaben Sie verlangen dürfen.

Nach einer Sanierung darf die Vermieterschaft den Mietzins erhöhen, aber nur für den wertvermehrenden Anteil der Kosten. Was blossen Unterhalt darstellt, bleibt an ihr hängen. Die Auseinandersetzung dreht sich fast immer um diese Grenze.

Unterhalt oder Mehrwert, das ist die Frage

Wird ersetzt, was ohnehin verbraucht war, ist das Unterhalt und nicht überwälzbar: die alte Heizung, abgenutzte Böden, ein neuer Anstrich. Wird dagegen ein höherer Standard geschaffen oder etwas Zusätzliches gebaut, liegt eine Mehrleistung vor: ein zusätzliches Bad, ein Lift, eine wesentlich bessere Wärmedämmung.

In der Praxis ist fast jede Sanierung eine Mischung. Ein neues Bad ersetzt ein altes, bietet aber mehr, und dann muss aufgeteilt werden. Genau diese Aufteilung ist der Punkt, an dem Sie nachfragen sollten.

Die 50-bis-70-Prozent-Regel

Für grosse Sanierungen gibt es eine Abkürzung. Liegt eine umfassende Überholung vor, also eine Erneuerung, die deutlich über den normalen Unterhalt hinausgeht, gelten in der Regel 50 bis 70 Prozent der Kosten als wertvermehrende Investitionen (Art. 14 Abs. 1 VMWG). Die Vermieterschaft muss dann nicht mehr für jede Position einzeln nachweisen, welcher Teil Mehrwert war.

Die Regel gibt es seit 1977, und sie soll Sanierungen attraktiv machen. Für Sie als mietende Person bleibt innerhalb der Spanne Spielraum: 50 oder 70 Prozent macht einen grossen Unterschied, und wo genau eingeordnet wird, richtet sich nach dem konkreten Fall. Wer 70 Prozent ansetzt, sollte begründen können, warum nicht 50.

Wie aus Kosten eine Mietzinserhöhung wird

Der wertvermehrende Betrag wandert nicht einfach auf die Miete. Er wird auf ein Jahr umgerechnet, und zwar aus drei Bestandteilen:

  • Amortisation. Die Investition wird über ihre voraussichtliche Lebensdauer verteilt. Bei 25 Jahren sind das 4 Prozent pro Jahr. Je länger die Lebensdauer, desto kleiner der jährliche Betrag, und deshalb ist die angesetzte Lebensdauer eine der wichtigsten Zahlen der ganzen Rechnung.
  • Verzinsung. Verzinst wird der halbe Investitionsbetrag, weil das gebundene Kapital durch die Abschreibung laufend abnimmt.
  • Unterhaltszuschlag. Auf die Summe aus Amortisation und Verzinsung kommt in der Praxis ein Zuschlag für den künftigen Unterhalt der neuen Einrichtung.

Dieser Jahresbetrag wird anschliessend auf die einzelnen Wohnungen verteilt, üblicherweise nach Fläche oder Wertquote, und auf den Monat heruntergebrochen.

Eine Änderung, die zu Ihren Ungunsten ausfiel

Beim Zinssatz hat sich die Rechtslage verschoben, und viele Ratgeber im Netz sind an dieser Stelle veraltet. Früher durfte die Investition mit dem Referenzzinssatz zuzüglich 0,5 Prozentpunkten verzinst werden. Mit dem Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024 hat das Bundesgericht entschieden, dass hier derselbe Satz gilt wie bei der zulässigen Nettorendite, also Referenzzinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkten, solange der Referenzzinssatz höchstens 2 Prozent beträgt.

Bei einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent sind das 3,25 Prozent statt früher 1,75 Prozent. Zulässige Erhöhungen nach Sanierungen fallen seither spürbar höher aus. Das ist keine erfreuliche Nachricht, aber es ist die geltende Rechtslage, und es ist besser, sie vorher zu kennen, als vor der Schlichtungsbehörde damit überrascht zu werden.

Worauf Sie tatsächlich Einfluss haben

Rechnen Sie die Investitionssumme nicht nach, dazu fehlen Ihnen die Belege. Setzen Sie stattdessen dort an, wo die Vermieterschaft liefern muss:

  • Zuerst die Form. Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder verbunden mit einer Kündigungsandrohung ist die Erhöhung nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR). Dann erübrigt sich jede Rechnung.
  • Die Aufteilung verlangen. Wie viel gilt als Unterhalt, wie viel als Mehrwert, und warum diese Quote? Bei einer umfassenden Überholung: warum 70 und nicht 50 Prozent?
  • Die Lebensdauer hinterfragen. Eine kurz angesetzte Lebensdauer treibt den Jahresbetrag nach oben. Die Annahme muss zur Art der Investition passen.
  • Den Verteilschlüssel prüfen. Wurde der Betrag sachgerecht auf die Wohnungen verteilt, oder trägt Ihre Wohnung mehr, als ihrer Fläche entspricht?
  • Frühere Erhöhungen gegenrechnen. Wurden dieselben Arbeiten schon einmal überwälzt, etwa über eine frühere Anpassung, darf das nicht doppelt geschehen.

Und die Bauzeit selbst?

Die Erhöhung darf erst kommen, wenn die Arbeiten fertig und die Belege vorhanden sind (Art. 14 Abs. 3 VMWG). Für die Monate davor gilt das Gegenteil: Lärm, Staub, Gerüste und der Entzug von Balkon oder Lift sind Mängel, für die Ihnen eine Mietzinsreduktion zusteht. Die Gerichte sprechen bei Umbauten im eigenen Haus zwischen 10 und 60 Prozent zu.

Beides gehört zusammen gedacht: Wer nach der Sanierung eine höhere Miete zahlt, hat für die Bauzeit davor oft einen Anspruch in die andere Richtung, der noch nicht geltend gemacht wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Beeinträchtigung damals schriftlich gemeldet haben.

Quellen

Art. 14 und 11 VMWG; Art. 269d und 270b OR. Zur Verzinsung: Bundesgericht, Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024, im Anschluss an BGE 147 III 14. Zur 50-bis-70-Prozent-Regel und zur Abgrenzung von Unterhalt und Mehrwert: Gerichte des Kantons Zürich, Merkblatt «Wertvermehrende Investitionen (Mehrleistungen)».

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Erhöhung erhalten? Zuerst die Form prüfen

Bevor Sie über Mehrwert und Lebensdauer streiten, lohnt sich der Blick auf das Formular. Fehlt das amtliche Formular oder die Begründung, ist die Erhöhung nichtig, und dann spielt die Rechnung keine Rolle mehr. Die Prüfung ist kostenlos und dauert zwei Minuten, mit Frist und fertiger Anfechtung.

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Häufige Fragen

Wie viel Mieterhöhung ist nach einer Sanierung erlaubt?
Es gibt keine feste Obergrenze in Prozent. Überwälzt werden darf nur der wertvermehrende Anteil der Kosten, nicht der Unterhalt. Bei umfassenden Überholungen gelten in der Regel 50 bis 70 Prozent der Kosten als wertvermehrend (Art. 14 Abs. 1 VMWG). Dieser Anteil wird verzinst, über die Lebensdauer der Investition verteilt und um einen Unterhaltszuschlag ergänzt. Je nach Umfang können dabei zweistellige Prozentsätze herauskommen.
Nach der Renovation soll ich mehr zahlen, ist das erlaubt?
Ja, wenn die Arbeiten einen Mehrwert geschaffen haben und die Erhöhung formell korrekt mitgeteilt wurde: auf dem amtlichen Formular, mit Begründung, auf einen Kündigungstermin. Fehlt Formular oder Begründung, ist die Erhöhung nichtig, unabhängig davon, wie teuer die Sanierung war. Prüfen Sie deshalb zuerst die Form und erst danach die Zahlen.
Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt und Mehrwert?
Unterhalt erhält den bestehenden Zustand: eine defekte Heizung ersetzen, abgenutzte Böden erneuern, streichen. Das trägt die Vermieterschaft und darf nicht überwälzt werden. Eine Mehrleistung schafft etwas Zusätzliches oder hebt den Standard: aus einem Bad wird ein grösseres mit besserer Ausstattung, es kommt ein Lift dazu, die Fenster werden energetisch deutlich besser. Nur dieser Teil zählt.
Was ist eine umfassende Überholung?
Eine Sanierung, die deutlich über den normalen Unterhalt hinausgeht und grosse Teile der Liegenschaft erfasst. Ist sie gegeben, muss die Vermieterschaft nicht mehr für jede einzelne Position nachweisen, welcher Teil wertvermehrend war: Es gilt die Pauschale von 50 bis 70 Prozent. Wo innerhalb dieser Spanne, hängt vom konkreten Fall ab, und genau darüber lässt sich streiten.
Darf die Erhöhung schon während der Bauarbeiten kommen?
Nein. Die Erhöhung darf erst angezeigt werden, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die sachdienlichen Belege vorliegen (Art. 14 Abs. 3 VMWG). Umgekehrt haben Sie für die Zeit der Bauarbeiten selbst oft einen Anspruch auf eine Herabsetzung wegen Lärm, Staub und Einschränkungen.
Kann ich verlangen, dass mir die Kosten offengelegt werden?
Die Begründung auf dem amtlichen Formular muss so konkret sein, dass Sie die Erhöhung überprüfen können. Ein blosser Hinweis auf eine Sanierung genügt nicht. Verlangen Sie die Aufteilung in Unterhalt und Mehrwert, die angenommene Lebensdauer und den Verteilschlüssel auf die einzelnen Wohnungen. Bleibt die Antwort vage, ist das im Schlichtungsverfahren ein Argument für Sie.
Wie lange habe ich Zeit, die Erhöhung anzufechten?
30 Tage ab Empfang der Mitteilung, und die Anfechtung muss in dieser Frist bei der Schlichtungsbehörde eingehen (Art. 270b Abs. 1 OR). Nicht bei der Verwaltung. Ist die Erhöhung dagegen nichtig, weil das Formular oder die Begründung fehlte, gilt diese Frist nicht.
Muss ich während des Verfahrens die höhere Miete zahlen?
Ja, solange die Schlichtungsbehörde nichts anderes entschieden hat. Zahlen Sie unter schriftlichem Vorbehalt, dann können Sie zu viel Bezahltes zurückfordern. Die Zahlung einzustellen ist riskant und kann zur Kündigung nach Art. 257d OR führen.