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Referenzzinssatz Schweiz: aktuell 1,25 Prozent.

Gültig seit 02. September 2025 und am 02. September 2026 unverändert bestätigt. Sinkt er, können Sie eine Mietzinssenkung verlangen, aber nicht in voller Höhe. Hier steht, warum.

Der hypothekarische Referenzzinssatz bestimmt, ob Ihre Miete steigen oder sinken darf. Er steht heute bei 1,25 Prozent. Wenn er fällt, haben Sie Anspruch auf eine Senkung, aber fast nie auf den vollen Betrag, den die einfachen Rechner im Netz anzeigen.

Stand

1,25 Prozent, gültig seit 02. September 2025, unverändert bestätigt am 02. September 2026. Nächster Entscheid: 01. Dezember 2026.

Was der Referenzzinssatz ist

Er ist der volumengewichtete Durchschnittszinssatz aller inländischen Hypothekarforderungen, kaufmännisch gerundet auf Viertelprozente (Art. 12a VMWG). Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich, am ersten Werktag von März, Juni, September und Dezember, kurz vor neun Uhr.

Für Sie als mietende Person ist er der Hebel, an dem der Mietzins hängt: Steigt er, darf die Vermieterschaft erhöhen. Sinkt er, dürfen Sie eine Senkung verlangen. Beides passiert nicht von selbst, beides muss verlangt werden.

Verlauf der letzten Jahre

Gültig abSatzRichtung
10. September 20083,50 %Ausgangswert
03. Juni 20093,25 %Senkung
02. September 20093,00 %Senkung
02. Dezember 20102,75 %Senkung
02. Dezember 20112,50 %Senkung
02. Juni 20122,25 %Senkung
03. September 20132,00 %Senkung
02. Juni 20151,75 %Senkung
02. Juni 20171,50 %Senkung
03. März 20201,25 %Senkung
02. Juni 20231,50 %Erhöhung
02. Dezember 20231,75 %Erhöhung
04. März 20251,50 %Senkung
02. September 20251,25 %Senkung

Nur die Änderungen. Zwischen diesen Daten wurde der Satz jeweils quartalsweise bestätigt. Eingeführt wurde der Referenzzinssatz am 10. September 2008 bei 3,50 Prozent.

Was ein Viertelprozentpunkt bringt

Art. 13 Abs. 1 VMWG nennt die Sätze für Erhöhungen: bei Referenzzinssätzen unter 5 Prozent sind es 3 Prozent Mietzins pro Viertelprozentpunkt. Bei einer Senkung gilt der Gegenwert, damit der Ausgangszustand wieder erreicht wird, also 2,91 Prozent.

Bei CHF 1'800.00 Nettomiete entspricht ein Viertelprozentpunkt also rund CHF 52.43 im Monat. Zwei Schritte sind nicht das Doppelte, sondern etwas weniger, weil der zweite Schritt auf dem bereits gesenkten Betrag rechnet.

Tabelle: Wie viel Senkung Ihnen zusteht

Massgebend ist nicht der heutige Satz allein, sondern der Vergleich mit dem Satz, der bei Ihrer letzten Mietzinsanpassung galt. Suchen Sie in der linken Spalte diesen Satz, rechts steht die Senkung des Nettomietzinses auf den heutigen Stand von 1,25 Prozent.

Satz bei Ihrer letzten AnpassungSchritteSenkungBei CHF 1'800.00 netto
3,50 %921,26 %CHF 382.68 pro Monat
3,25 %819,36 %CHF 348.39 pro Monat
3,00 %717,36 %CHF 312.39 pro Monat
2,75 %615,25 %CHF 274.57 pro Monat
2,50 %513,04 %CHF 234.77 pro Monat
2,25 %410,71 %CHF 192.85 pro Monat
2,00 %38,26 %CHF 148.63 pro Monat
1,75 %25,66 %CHF 101.88 pro Monat
1,50 %12,91 %CHF 52.43 pro Monat

Gerechnet nach Art. 13 Abs. 1 VMWG. Die Erhöhung läuft dort linear, 3 Prozent je Viertelprozentpunkt unter 5 Prozent, zwei Schritte sind also 6 Prozent Erhöhung. Die Senkung ist die exakte Umkehr dieser Gesamterhöhung und deshalb etwas kleiner als deren Summe. Von diesen Werten geht die Gegenrechnung noch ab.

Die Gegenrechnung, die Ihnen niemand zeigt

Hier trennt sich ein ehrlicher Rechner von einem, der Erwartungen weckt. Ihre Verwaltung darf gegen die Senkung aufrechnen:

  • 40 Prozent der Teuerung seit Ihrer letzten Anpassung (Art. 16 VMWG), gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise. Stand der Reihe: August 2026.
  • Die allgemeine Kostensteigerung, in der Praxis pauschal rund 0,5 Prozent pro Jahr, verhandelbar und nicht gesetzlich fixiert.
  • Wertvermehrende Investitionen, falls in der Zwischenzeit saniert wurde und dies nicht schon einmal auf den Mietzins geschlagen wurde.

Je länger Ihre letzte Anpassung zurückliegt, desto mehr zehrt diese Gegenrechnung. Bei einer Anpassung von vor fünf oder sechs Jahren kann von einem Viertelprozentpunkt Senkung gar nichts übrig bleiben. Das ist unangenehm zu lesen, aber besser, als mit einer überhöhten Forderung bei der Verwaltung aufzulaufen.

Wann sinkt der Referenzzinssatz wieder?

Das weiss niemand, und wer eine Prognose verspricht, rät. Was sich sagen lässt, ist der Mechanismus dahinter, und der erklärt, warum Vorhersagen hier so schlecht funktionieren.

Der Satz ist kein Marktzins, sondern der Durchschnitt über alle bestehenden inländischen Hypothekarforderungen. Er bewegt sich deshalb träge: Ältere, teurere Hypotheken fallen erst nach und nach aus dem Bestand, wenn sie erneuert werden. Was die Nationalbank heute beschliesst, erreicht diesen Durchschnitt erst mit erheblicher Verzögerung.

Dazu kommt die Rundung. Publiziert wird der Durchschnitt auf zwei Stellen genau, der massgebende Referenzzinssatz aber kaufmännisch gerundet auf Viertelprozente (Art. 12a VMWG). Bewegt sich der Durchschnitt innerhalb eines Rundungsbereichs, ändert sich gar nichts. Deshalb kann der Satz über Jahre stehen bleiben und dann in einem Quartal springen. Der nächste Entscheid fällt am 01. Dezember 2026.

Praktisch folgt daraus etwas Unbequemes: Warten kostet. Eine Senkung wirkt nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Termin, auf den Sie sie verlangen. Wer heute schon einen Anspruch hat und auf den nächsten Schritt wartet, verschenkt die Monate dazwischen. Sinnvoller ist, den heutigen Anspruch geltend zu machen und nach einer weiteren Senkung erneut.

Was Sie brauchen, um zu rechnen

  • Ihren Nettomietzins, also die Miete ohne Nebenkosten. Die Senkung wird nur auf den Nettomietzins gerechnet.
  • Das Datum Ihrer letzten Mietzinsanpassung, nicht das Datum des Einzugs, falls dazwischen angepasst wurde.
  • Den damals angewendeten Referenzzinssatz. Er steht auf dem amtlichen Formular zur Mietzinsanpassung oder im Mietvertrag. Ohne ihn geht es nicht, denn massgebend ist die Differenz, nicht der heutige Stand.

Und dann?

Die Senkung müssen Sie verlangen, mit einem Herabsetzungsbegehren auf den nächsten Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist, am besten per Einschreiben. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit zu antworten. Lehnt sie ab oder schweigt sie, führt der Weg zur Schlichtungsbehörde, und der ist in Mietsachen kostenlos.

Quellen

Referenzzinssatz: Bundesamt für Wohnungswesen, vierteljährliche Publikation. Teuerung: Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise, Indexierungstabelle cc-d-05.02.08, Stand August 2026. Rechtsgrundlagen: Art. 12a, 13 und 16 VMWG.

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Rechnen Sie Ihren Fall durch, kostenlos

Die Senkung hängt an drei Zahlen: Ihrem Nettomietzins, dem Datum der letzten Anpassung und dem damals angewendeten Referenzzinssatz. Der Rechner nennt Ihnen die Senkung nach Gegenrechnung, die Frist und den fertig ausgefüllten Musterbrief. Ohne Konto, ohne Gebühr.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Referenzzinssatz aktuell?
1,25 Prozent, gültig seit 02. September 2025 und zuletzt am 02. September 2026 unverändert bestätigt. Der nächste Entscheid des Bundesamts für Wohnungswesen fällt am 01. Dezember 2026.
Wie viel Mietzinssenkung bringt ein Viertelprozentpunkt?
Bei den heutigen tiefen Sätzen 2,91 Prozent des Nettomietzinses pro Viertelprozentpunkt (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Bei CHF 1'800.00 Nettomiete sind das rund CHF 52.43 im Monat. Davon geht aber die Gegenrechnung Ihrer Verwaltung ab, siehe unten.
Warum bekomme ich weniger, als der Rechner im Internet sagt?
Weil die Vermieterschaft gegen Ihre Senkung aufrechnen darf: 40 Prozent der seit Ihrer letzten Anpassung aufgelaufenen Teuerung (Art. 16 VMWG) und die allgemeine Kostensteigerung, üblicherweise pauschal rund 0,5 Prozent pro Jahr. Je länger Ihre letzte Anpassung zurückliegt, desto mehr frisst diese Gegenrechnung. Bei sehr alten Anpassungen kann von der Senkung gar nichts übrig bleiben.
Welcher Referenzzinssatz ist für mich massgebend?
Nicht der heutige allein, sondern der Vergleich mit dem Satz, der bei Ihrer letzten Mietzinsanpassung angewendet wurde. Dieser Satz steht auf dem amtlichen Formular der Anpassung oder im Mietvertrag. Ohne diese Zahl lässt sich keine Senkung berechnen.
Sinkt meine Miete automatisch?
Nein. Sie müssen die Senkung schriftlich verlangen, mit einem Herabsetzungsbegehren auf den nächsten Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Wer nichts tut, zahlt weiter.
Wann sinkt der Referenzzinssatz wieder?
Das lässt sich nicht seriös vorhersagen. Der Satz ist der Durchschnitt über alle bestehenden inländischen Hypotheken und bewegt sich deshalb träge, ältere und teurere Hypotheken fallen erst beim Erneuern aus dem Bestand. Dazu wird kaufmännisch auf Viertelprozente gerundet: Solange der Durchschnitt innerhalb eines Rundungsbereichs bleibt, ändert sich nichts. Der nächste Entscheid des Bundesamts für Wohnungswesen fällt am 01. Dezember 2026.
Lohnt es sich, auf die nächste Senkung zu warten?
Nein, denn eine Senkung wirkt nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Termin, auf den Sie sie verlangen. Wer heute schon einen Anspruch hat und wartet, verschenkt die Monate dazwischen. Machen Sie den heutigen Anspruch geltend und nach einer weiteren Senkung erneut.
Wo finde ich den Referenzzinssatz in meinem Mietvertrag?
Meist auf dem amtlichen Formular der letzten Mietzinsanpassung, unter der Begründung. Im Mietvertrag selbst steht er nur, wenn der Mietzins bei Vertragsschluss darauf abgestützt wurde. Finden Sie ihn nirgends, dürfen Sie ihn bei der Verwaltung verlangen: Ohne diese Zahl können Sie Ihren Anspruch nicht beziffern.
Was bedeutet der Referenzzinssatz für meine Miete konkret?
Er ist der Massstab, an dem Erhöhungen und Senkungen gemessen werden. Liegt der Satz Ihrer letzten Anpassung über dem heutigen Stand von 1,25 Prozent, haben Sie einen Anspruch auf Senkung, je Viertelprozentpunkt Differenz rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses. Liegt er darunter, kann umgekehrt die Vermieterschaft erhöhen. In beiden Richtungen passiert nichts von selbst.