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Mietzinserhöhung bei Mieterwechsel: den Anfangsmietzins anfechten.

Beim Wechsel darf die Miete frei neu festgelegt werden. Anfechtbar ist sie trotzdem, aber nur innert 30 Tagen und nur unter Bedingungen, die man kennen muss.

Beim Mieterwechsel darf die Vermieterschaft den Mietzins frei neu festlegen. Es gibt keine Obergrenze und keine Pflicht, den bisherigen Betrag zu halten. Anfechten können Sie trotzdem, aber die Hürden sind hoch, und die Frist ist kurz.

Die 30 Tage, die fast alle verpassen

Die Anfechtung muss innert 30 Tagen ab Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde eingehen (Art. 270 Abs. 1 OR). Massgebend ist die Übernahme der Wohnung, nicht die Vertragsunterzeichnung.

Das ist genau die Zeit, in der man zügelt, Kisten auspackt und die Abrechnung der alten Wohnung erledigt. Wer erst nach ein paar Monaten vom Mietzins des Vormieters erfährt und sich ärgert, ist in aller Regel zu spät. Es gibt eine wichtige Ausnahme, dazu weiter unten.

Zwei Türen, und beide müssen aufgehen

Eine Anfechtung gelingt nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Das wird oft übersehen, und daran scheitern die meisten Fälle.

Erstens: ein Grund nach Art. 270 Abs. 1 OR

  • Sie waren zum Vertragsabschluss gezwungen, wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. In Gebieten mit Wohnungsknappheit genügt die Marktlage als solche, Sie müssen keine gescheiterten Suchbemühungen belegen.
  • Oder der Mietzins wurde erheblich erhöht gegenüber dem, was der Vormieter für dieselbe Wohnung bezahlte. Als erheblich gilt in der Praxis eine Erhöhung ab rund 10 Prozent.

Zweitens: der Mietzins muss missbräuchlich sein

Ein Grund allein reicht nicht. Der Mietzins muss zusätzlich missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR sein, also entweder eine übersetzte Rendite abwerfen oder über der Orts- und Quartierüblichkeit liegen.

Und hier liegt der unangenehme Teil: Die Beweislast liegt bei Ihnen. Anders als bei einer Mietzinserhöhung während des laufenden Vertrags, wo die Vermieterschaft ihre Begründung liefern muss, müssen Sie hier zeigen, dass der Mietzins zu hoch ist. Fünf Vergleichsobjekte nach den Kriterien von Art. 11 VMWG beizubringen, ist aufwendig, und an die Rendite-Zahlen der Vermieterschaft kommen Sie kaum heran.

Der Fall, in dem Sie wirklich stark stehen

Die Kantone dürfen bei Wohnungsmangel vorschreiben, dass der Anfangsmietzins auf einem amtlichen Formular mitzuteilen ist, mit Angabe des bisherigen Mietzinses und der Begründung für eine Erhöhung (Art. 270 Abs. 2 OR). Mehrere Kantone haben das getan, unter anderem Zürich, Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg, Waadt und Zug.

Weil die Pflicht meist an die Leerwohnungsziffer gekoppelt ist, etwa an eine Schwelle von 1,5 Prozent, kann sie von Jahr zu Jahr ein- oder ausgesetzt werden. Ob sie für Ihren Mietbeginn galt, sagt Ihnen verlässlich die Schlichtungsbehörde Ihrer Gemeinde.

Galt sie und das Formular fehlte, ist der Anfangsmietzins nicht gültig zustande gekommen. Dann greift die 30-Tage-Frist nicht, und Sie können den Mietzins auch Monate später noch von der Schlichtungsbehörde festsetzen lassen. Das ist die stärkste Position in diesem ganzen Gebiet, und sie hängt allein an einem fehlenden Stück Papier. Es lohnt sich, die Unterlagen vom Einzug hervorzuholen und nachzusehen.

Was Sie zusammentragen sollten

  • Den Mietvertrag und alle Unterlagen, die Sie bei Vertragsabschluss erhalten haben. Entscheidend ist, ob ein amtliches Formular dabei war.
  • Den bisherigen Mietzins, falls bekannt. Er steht auf dem Formular. Ohne Formularpflicht haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf diese Zahl.
  • Das Datum des Mietantritts, also der Übernahme. Daran hängt die Frist.
  • Vergleichsmieten für ähnliche Wohnungen in Ihrem Quartier, nach Lage, Grösse, Ausbau, Zustand und Bauperiode. Das ist die Arbeit, an der die meisten Anfechtungen scheitern.

Ehrlich gesagt

Die Anfechtung des Anfangsmietzinses klingt nach einem leichten Sieg und ist in Wahrheit der schwierigste Fall im Mietzinsrecht. Sie kostet zwar nichts, das Schlichtungsverfahren ist in Mietsachen kostenlos, aber die Beweislast kehrt sich gegen Sie um.

Aussichtsreich ist sie vor allem in zwei Konstellationen: wenn das amtliche Formular fehlte, und wenn der Sprung gegenüber dem Vormietzins gross war, ohne dass in der Zwischenzeit etwas saniert wurde. In beiden Fällen lohnt sich der Gang zur Schlichtungsbehörde oder zur Mieterberatung Ihres Kantons.

Wenn dieser Weg für Sie verschlossen ist, heisst das nicht, dass Ihr Mietzins in Stein gemeisselt wäre. Sinkt der Referenzzinssatz, können Sie unabhängig davon eine Senkung verlangen, und dort sprechen die Zahlen für Sie statt gegen Sie.

Quellen

Art. 270, 269, 269a und 271a OR; Art. 11 VMWG. Zur Schwelle von rund 10 Prozent und zur Wirkung eines fehlenden Formulars: Gerichte des Kantons Zürich, Merkblatt «Anfechtung des Anfangsmietzinses», sowie Mieterinnen- und Mieterverband, «Anfangsmietzins». Die Aufzählung der Kantone mit Formularpflicht gibt den dort genannten Stand wieder und kann sich ändern.

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Und wie steht es um den laufenden Mietzins?

Unabhängig vom Anfangsmietzins können Sie eine Senkung verlangen, wenn der Referenzzinssatz seit Ihrer letzten Anpassung gefallen ist. Das ist der einfachere Weg, weil dort die Zahlen für Sie sprechen und nicht gegen Sie. Der Rechner nennt Ihnen den Betrag nach Gegenrechnung, die Frist und den fertigen Brief.

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Häufige Fragen

Darf die Miete bei einem Mieterwechsel einfach erhöht werden?
Grundsätzlich ja. Der Anfangsmietzins ist frei vereinbar, es gibt keine gesetzliche Obergrenze und keine Pflicht, den Mietzins des Vormieters zu halten. Sie können ihn aber innert 30 Tagen nach Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn die Voraussetzungen von Art. 270 OR erfüllt sind.
Ich zahle mehr als der Vormieter, kann ich etwas tun?
Möglicherweise. Eine Erhöhung gegenüber dem Vormietzins gilt ab rund 10 Prozent als erheblich, und das ist einer der beiden Gründe, die eine Anfechtung überhaupt eröffnen. Das allein genügt aber nicht: Der Mietzins muss zusätzlich missbräuchlich sein, also entweder eine übersetzte Rendite abwerfen oder über der Orts- und Quartierüblichkeit liegen. Diesen Nachweis müssen Sie erbringen.
Wie erfahre ich, was der Vormieter bezahlt hat?
In Kantonen mit Formularpflicht steht der bisherige Mietzins auf dem amtlichen Formular, das Sie bei Vertragsabschluss erhalten müssen. Fehlt es, können Sie die Auskunft verlangen. Gibt es in Ihrem Kanton keine Formularpflicht, haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf diese Zahl, und das erschwert eine Anfechtung erheblich.
Wie lange habe ich Zeit, den Anfangsmietzins anzufechten?
30 Tage ab Mietantritt, also ab der Übernahme der Wohnung, nicht ab Vertragsunterzeichnung. Die Anfechtung muss in dieser Frist bei der Schlichtungsbehörde eingehen (Art. 270 Abs. 1 OR). Die Frist ist kurz und wird oft verpasst, weil man in den ersten Wochen mit dem Umzug beschäftigt ist.
Was gilt, wenn das amtliche Formular gefehlt hat?
In einem Kanton mit Formularpflicht ist der Anfangsmietzins dann nicht gültig zustande gekommen. Dann gilt die 30-Tage-Frist nicht, und Sie können den Mietzins auch später noch bei der Schlichtungsbehörde festsetzen lassen. Das ist die mit Abstand stärkste Position in diesem Bereich, und sie hängt allein an einem fehlenden Stück Papier.
In welchen Kantonen gilt die Formularpflicht?
Die Kantone dürfen sie bei Wohnungsmangel einführen (Art. 270 Abs. 2 OR), und mehrere haben das getan, unter anderem Zürich, Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg, Waadt und Zug. Weil die Pflicht meist an die Leerwohnungsziffer gekoppelt ist, etwa an eine Schwelle von 1,5 Prozent, kann sie jährlich ein- oder ausgesetzt werden. Verlässlich sagt Ihnen das die Schlichtungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Lohnt sich eine Anfechtung überhaupt?
Sie kostet nichts, das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos. Aber die Erfolgsaussichten sind deutlich schlechter als bei einer gewöhnlichen Mietzinserhöhung, weil Sie die Missbräuchlichkeit beweisen müssen und nicht die Vermieterschaft die Rechtmässigkeit. Am aussichtsreichsten ist der Fall, in dem das amtliche Formular fehlte.
Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich anfechte?
Eine Kündigung, die als Reaktion auf eine Anfechtung ausgesprochen wird, ist anfechtbar (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Während eines laufenden Verfahrens und drei Jahre danach ist die Vermieterschaft zudem stark eingeschränkt. Ein Restrisiko im Verhältnis bleibt, das ist ehrlicherweise nicht wegzureden.