Abziehbar sind die notwendigen Kosten des Arbeitswegs. Was notwendig ist, bestimmt nicht Ihre Bequemlichkeit, sondern die Frage, ob der öffentliche Verkehr zumutbar gewesen wäre. Das ist der ganze Streit in diesem Feld.
Ihr Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg
Kanton und Bund haben verschiedene Höchstbeträge. Hier sehen Sie beide.
Wählen Sie Ihr Verkehrsmittel und geben Sie die Kosten ein.
Die zwei Höchstbeträge
Höchstabzug Fahrkosten
Kanton und Gemeinde
CHF 7'000
Direkte Bundessteuer
CHF 3'000
Tragen Sie trotzdem den vollen Betrag ein. Die Kürzung beim Bund erfolgt automatisch und ist keine Beanstandung.
Wer mit dem Auto pendelt, erreicht diese Grenzen schnell: 20 Kilometer einfach an 220 Tagen ergeben bereits CHF 6'160. Im Kanton geht das knapp durch, beim Bund wird auf CHF 3'000 gekürzt.
Die Ansätze
- Velo, E-Bike, Mofa, Motorrad mit gelbem Schild: Pauschale CHF 700 im Jahr, ohne Beleg.
- Öffentlicher Verkehr: die tatsächlichen Kosten des Abonnements für den Arbeitsweg.
- Auto: 70 Rappen je Kilometer, nur unter der Bedingung unten.
- Motorrad mit weissem Kontrollschild: 40 Rappen je Kilometer.
Die Bedingung fürs Auto
Autokosten werden nur anerkannt, wenn der öffentliche Verkehr unzumutbar ist. Anerkannte Gründe sind typischerweise eine fehlende oder sehr schlechte Verbindung, eine unverhältnismässig lange Fahrzeit gegenüber dem Auto, Schicht- oder Nachtarbeit, das Mitführen schweren Materials oder eine Behinderung.
Nicht anerkannt wird, dass Sie lieber Auto fahren, dass es bequemer ist oder dass Sie unterwegs Einkäufe erledigen. Das Formular fragt ausdrücklich nach dem Grund. Wer das Feld leer lässt und trotzdem Autokosten einträgt, provoziert die Kürzung.
Was bei einer Kürzung passiert
Die Steuerverwaltung ersetzt die Autokosten dann durch die Kosten des öffentlichen Verkehrs. Aus mehreren tausend Franken können so schnell achthundert werden. Der Unterschied zwischen beiden Verkehrsmitteln ist damit der grösste Betrag, der in diesem Formular auf dem Spiel steht.
Ein Kreuz, das den ganzen Abzug streicht
Schauen Sie auf Feld F Ihres Lohnausweises. Ist es angekreuzt, befördert Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich zwischen Wohn- und Arbeitsort, etwa mit einem Geschäftsauto oder einem bezahlten Abonnement. Dann können Sie für den Arbeitsweg gar keinen Abzug geltend machen, denn Sie hatten keine Kosten.
Wer das übersieht und trotzdem Fahrkosten einträgt, bekommt sie vollständig gestrichen. Das ist keine Beanstandung, sondern die Folge aus dem Kreuz, das Ihr Arbeitgeber gesetzt hat.
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