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Weiterbildung: einer der grössten Abzüge, und oft vergessen

Bis zu zwölfeinhalbtausend Franken im Jahr, und die Bedingungen sind weiter, als die meisten annehmen. Auch eine Umschulung in einen neuen Beruf zählt.

Feld 6.6 ist der Abzug mit dem höchsten Betrag in Formular 6, und gleichzeitig einer, der oft leer bleibt. Nicht weil die Leute keine Weiterbildung machen, sondern weil sie die Kosten nicht als abziehbar erkennen oder die Rechnungen nicht mehr finden.

Höchstabzug pro Kalenderjahr

Kanton und Gemeinde

CHF 12'500

Direkte Bundessteuer

CHF 12'900

Massgebend ist das Rechnungsdatum. Bei einem Lehrgang, der sich über zwei Kalenderjahre erstreckt, zählt jede Rechnung in dem Jahr, in dem sie gestellt wurde.

Wer den Abzug machen darf

Eine der beiden Bedingungen muss erfüllt sein: Sie haben bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II, also eine abgeschlossene Lehre oder eine Matura. Oder Sie haben das 20. Altersjahr vollendet und es geht nicht um die Kosten bis zu Ihrem ersten solchen Abschluss.

Die Weiterbildung muss auf Ihre aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sein. Das Wort «zukünftige» ist wichtiger, als es aussieht: Auch eine Umschulung in ein ganz anderes Feld ist abziehbar. Sie müssen nicht nachweisen, dass der Kurs Ihrer jetzigen Stelle dient.

Was Sie eintragen dürfen

  • Schulgelder, Kursgelder, Prüfungs- und Diplomgebühren
  • Fachliteratur für den Kurs
  • Weitere Auslagen für den Schul- oder Kursbesuch

Davon abzuziehen sind die Leistungen Dritter: was der Arbeitgeber übernommen hat, Beiträge der Arbeitslosenversicherung und Stipendien. Übrig bleibt, was Sie selbst getragen haben, und nur das tragen Sie ein.

Nicht abziehbar

Kurse ohne Berufsbezug. Die Wegleitung nennt ausdrücklich Tanz-, Mal- und Sportkurse. Und die Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II, also die Lehre oder das Gymnasium selbst.

Ein Hinweis zum Formular

TaxMe schreibt in die Felder für Art und Schule teilweise von sich aus «siehe Zusatzblatt». Das bedeutet nicht, dass Kosten erfasst sind. Prüfen Sie deshalb immer, ob bei Netto Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich ein Betrag steht. Ein leeres Betragsfeld heisst: Sie ziehen nichts ab, egal was in den Textfeldern darüber steht.

Warum sich das Nachschauen lohnt

Wie viel ein nicht geltend gemachter Abzug kostet, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab, also davon, wie viel Steuern der zuletzt verdiente Franken auslöst. Bei mittleren Einkommen in einer Berner Gemeinde liegt er grob bei einem Viertel bis einem Drittel, Kanton, Gemeinde, Kirche und Bund zusammen. Tausend Franken nicht eingetragene Weiterbildungskosten sind damit mehrere hundert Franken zu viel bezahlte Steuern, bei einem ganzen Lehrgang schnell ein vierstelliger Betrag. Die genaue Zahl steht in Ihrer Veranlagungsverfügung.

Die Rechnungen finden Sie im Zweifel bei der Schule: Die meisten Weiterbildungsanbieter stellen eine Jahresbestätigung aus, wenn man danach fragt. Mehr dazu in der Checkliste der Bescheinigungen.

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Häufige Fragen

Wie viel kann ich für Weiterbildung abziehen?
Im Kanton Bern bis CHF 12'500 pro Jahr, bei der direkten Bundessteuer bis CHF 12'900. Massgebend ist das Rechnungsdatum, nicht wann der Kurs stattfindet.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie haben bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II, also eine Lehre oder Matura. Oder Sie haben das 20. Altersjahr vollendet, und es handelt sich nicht um Kosten bis zu Ihrem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Die Erstausbildung selbst ist also nicht abziehbar.
Zählt auch eine Umschulung in einen neuen Beruf?
Ja. Die Aus- oder Weiterbildung muss auf Ihre aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sein, Umschulungen eingeschlossen. Sie müssen also nicht im bisherigen Beruf bleiben.
Welche Kosten gehören dazu?
Schulgelder, Kursgelder und Prüfungsgebühren, dazu Fachliteratur und weitere Auslagen für den Schul- oder Kursbesuch. Abzuziehen ist, was Dritte übernommen haben, also Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung oder Stipendien.
Was ist nicht abziehbar?
Kurse ohne Berufsbezug, also Hobbykurse wie Tanzen, Malen oder Sport. Und die Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.
Mein Arbeitgeber hat den Kurs bezahlt, was gilt dann?
Dann haben Sie keine selbst getragenen Kosten und es gibt nichts abzuziehen. Hat er nur einen Teil übernommen, ziehen Sie seinen Anteil von Ihren Kosten ab und tragen die Differenz ein.

Stand und Quelle: Diese Seiten gelten nur für den Kanton Bern und für das Steuerjahr 2024. Jeder Kanton hat eigene Ansätze und eine eigene Praxis, Zahlen aus anderen Kantonen lassen sich nicht übertragen. Die Beträge stammen aus «Abzüge 2024 auf einen Blick, Steuerverwaltung des Kantons Bern». Die Ansätze ändern jährlich. Prüfen Sie bei einem anderen Steuerjahr die Tabelle der Steuerverwaltung.

Ich rechne Ihnen die Zahlen nach und zeige, welche Regel dahinter steht. Das ist keine Steuerberatung, und die Verantwortung für Ihre Deklaration bleibt bei Ihnen. Bei einem unklaren Fall fragen Sie bei der Steuerverwaltung Ihrer Region nach, die Auskunft ist kostenlos.