Der Spendenabzug hat den Ruf, etwas für Grossspender zu sein. Das Gegenteil stimmt: Die Untergrenze liegt bei CHF 100 im Jahr, und sie gilt für die Summe aller Spenden. Wer zweimal fünfzig Franken gegeben hat, ist bereits drin.
Sind Ihre Spenden abziehbar?
Ab CHF 100 im Jahr, zusammengezählt über alle Organisationen.
Geben Sie Ihr Reineinkommen ein, dann sehen Sie Ihren Rahmen.
Welche Organisationen qualifizieren
Die Empfängerin muss eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz sein, die wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist. Das trifft auf die grossen Hilfswerke zu, auf viele Stiftungen und auf Gemeinwesen.
Im Zweifel fragen Sie die Organisation. Wer steuerbefreit ist, weiss das und schreibt es meist auf die Spendenbescheinigung.
Mitgliederbeiträge: im Kanton Bern nicht abziehbar
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist hier deutlich: «Wer Mitgliederbeiträge leistet, erhält dafür immer in irgendeiner Form eine Gegenleistung. Statutarische Mitgliederbeiträge sind deshalb nicht als Spenden abziehbar.»
Das gilt unabhängig davon, wie gemeinnützig der Verein ist. Wer neben dem Mitgliederbeitrag zusätzlich spendet, kann diese Spende sehr wohl abziehen. Trennen Sie die beiden Beträge, wenn Sie eine Jahresrechnung mit Beitrag und Spende in einer Position bekommen.
Gönnerbeiträge: eine offene Frage
Hier kann ich Ihnen keine verbindliche Antwort geben, und ich sage das lieber, als etwas zu behaupten. Der Kanton Bern nennt in seiner veröffentlichten Praxis keine einzelne Organisation. Das Kriterium lautet: abziehbar sind nur Beiträge, die ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung erbracht werden.
Ein Gönnerbeitrag an eine Rettungsorganisation bringt mit dem Erlass von Rettungskosten eine Gegenleistung mit sich. Das spricht gegen den Abzug. Andere Kantone haben diese Gegenleistung ausdrücklich als vernachlässigbar eingestuft und lassen den Abzug zu. Eine Berner Stellungnahme dazu habe ich nicht gefunden.
Die kostenlose und verlässliche Abkürzung: Fragen Sie bei der Steuerverwaltung Ihrer Region nach. Für die Veranlagung gilt deren Auskunft und nicht meine Einschätzung.
Was wirklich nicht zählt
Politische Parteien im falschen Feld
Parteibeiträge und Spenden an Parteien gehören in Feld 4.4, nicht in die Vergabungen. Sie haben eigene Höchstbeträge und eigene Regeln.
Organisationen im Ausland
Eine Spende an ein Hilfswerk mit Sitz im Ausland ist nicht abziehbar, auch wenn der Zweck noch so gemeinnützig ist. Der Grund ist nicht Misstrauen, sondern Kontrolle: Bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz können die Steuerbehörden prüfen, wofür die Spenden verwendet werden. Viele internationale Organisationen haben allerdings einen Schweizer Ableger, und dann zählt die Spende an diesen.
Geld an eine Person statt an eine Organisation
Direkte Zuwendungen an natürliche Personen sind nicht abziehbar, auch nicht in einer Notlage. Die Empfängerin muss eine juristische Person sein.
Zeit statt Geld
«Die Leistung von Arbeitsdiensten, sogenannte Zeitspende, ist steuerlich nicht abziehbar», schreibt die Steuerverwaltung. Abziehbar sind Geld und übrige Vermögenswerte, nicht geleistete Arbeit, auch wenn sie noch so viel wert wäre.
Woher Sie Ihre Zahl bekommen
Die meisten Hilfswerke schicken im Januar unaufgefordert eine Spendenbescheinigung über das Vorjahr. Wer regelmässig an mehrere Organisationen spendet, legt diese Briefe beiseite und zählt im März zusammen. Oft kommt mehr heraus, als man im Kopf hatte.
Fehlt eine Bescheinigung, genügen in der Regel die Belastungen auf dem Bankauszug. Tragen Sie im Formular Name und Sitz der Institution sowie den Betrag ein.
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