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Kinderabzug und Tarif bei unverheirateten Eltern

Hier geht es um mehr Geld als bei allen anderen Abzügen zusammen, und die Regel steht in keinem Formularfeld. Wer sie nicht kennt, verschenkt unter Umständen einen vierstelligen Betrag.

Unverheiratete Eltern werden getrennt veranlagt. Damit muss für jedes Kind bestimmt werden, wer welchen Abzug bekommt und wer zum Verheiratetentarif besteuert wird. Der Tarif ist dabei der grosse Posten: Er wirkt auf das ganze Einkommen und nicht auf einen einzelnen Abzug. Und er wird nicht geteilt, sondern geht ganz an eine Person.

Der gemeinsame Haushalt

Sie leben mit dem anderen Elternteil und dem Kind zusammen, ohne verheiratet zu sein. Es gilt Folgendes:

AusgangslageKinderabzugVerheiratetentarifSteuerermässigung Bund
Mit KinderalimentenElternteil, der die Alimente versteuertderselbederselbe
Ohne Alimente, elterliche Sorge bei einem ElternteilElternteil mit elterlicher Sorgederselbederselbe
Ohne Alimente, gemeinsame elterliche Sorgebeide je hälftigElternteil mit dem höheren ReineinkommenElternteil mit dem höheren Reineinkommen

Der dritte Fall ist der häufigste: zusammenlebende Eltern mit gemeinsamer Sorge, die sich die Kosten teilen, ohne dass jemand Alimente zahlt. Dann wird der Kinderabzug halbiert, aber der Tarif geht ganz an eine Person, nämlich an die mit dem höheren Reineinkommen.

Warum das der grösste Posten ist

Ein Abzug senkt das steuerbare Einkommen um ein paar tausend Franken. Der Verheiratetentarif senkt den Steuersatz auf das ganze Einkommen. Bei mittleren Einkommen ist das in der Grössenordnung mehrerer hundert bis über tausend Franken im Jahr, und es wiederholt sich jedes Jahr, solange das Kind minderjährig ist.

Wie viel es bei Ihnen genau ausmacht, hängt von Ihrem steuerbaren Einkommen und Ihrer Gemeinde ab. Die Tarife stehen im Steuergesetz und in der Steuerberechnung Ihrer Veranlagung.

Prüfen Sie Ihre Veranlagung

Ganz oben auf der Veranlagungsverfügung steht, welcher Tarif angewendet wurde, zum Beispiel «Tarif 1 (Alleinstehende)». Wenn dort der Alleinstehendentarif steht, obwohl Sie mit Kind und Partnerin oder Partner zusammenleben und das höhere Reineinkommen haben, lohnt sich eine Rückfrage.

Das ist nicht zwingend ein Fehler der Steuerverwaltung. Sie veranlagt zwei getrennte Dossiers, und welches davon das höhere Reineinkommen ausweist, ergibt sich erst aus dem Vergleich. Wer es nicht geltend macht, bekommt es unter Umständen nicht.

Die Frist für eine Einsprache beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung und lässt sich nicht erstrecken.

Der Haushaltsabzug fällt für beide weg

Das überrascht viele: Den Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt von CHF 2'400 gibt es nur, wenn Sie allein mit Ihren Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben. Lebt eine weitere erwachsene Person im Haushalt, die nicht unterstützungsbedürftig ist, also Ihre Partnerin oder Ihr Partner, entfällt er. Für beide.

Entsprechend entfällt auch der Zuschlag von CHF 1'300 pro Kind, den es nur zusammen mit dem Haushaltsabzug gibt.

Was dem Kinderabzug folgt

Wer den Kinderabzug beanspruchen kann, kann auch die daran hängenden Abzüge beanspruchen. Bei nur halbem Kinderabzug werden auch diese halbiert:

AbzugKantonBund
Kinderabzug je KindCHF 8'300CHF 6'700
Versicherungsabzug je KindCHF 700CHF 700
Kinderdrittbetreuung je Kindbis CHF 16'000bis CHF 25'500
Auswärtige Ausbildung je Kindbis CHF 6'400–

Ein Beispiel aus einer echten Veranlagung: Eine alleinstehende Person mit Säule 3a und halbem Kinderabzug bekommt beim Versicherungsabzug CHF 2'450 plus den halben Kindzuschlag von 350, macht CHF 2'800. Wer nur die Tabelle kennt, sucht diesen Betrag dort vergeblich.

Die Betreuungskosten sind verhandelbar

Grundsätzlich hälftig, aber eine andere Aufteilung ist zulässig, wenn beide Eltern sie übereinstimmend deklarieren oder schriftlich vereinbaren. Die Summe beider Abzüge darf pro Kind den Höchstbetrag nicht übersteigen. Das lohnt sich zu prüfen, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen.

Wenn Sie getrennt wohnen

Dann gilt eine eigene Tabelle. Bei minderjährigen Kindern, gemeinsamer Sorge und ohne Alimente wird der Kinderabzug hälftig geteilt. Haushaltsabzug, Steuerermässigung und Verheiratetentarif gehen an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Lebt das Kind abwechselnd bei beiden, teilen sich beide den Haushaltsabzug hälftig, und der Verheiratetentarif geht an den Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Eine andere Zuteilung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der andere Elternteil hauptsächlich für den Unterhalt aufkommt oder dass eine gleichwertige Kostentragung vereinbart wurde. Das Bundesgericht hat 2025 entschieden, dass bei gleichwertiger Kostentragung der Anspruch demjenigen Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen zusteht, weil dieser proportional den höheren Unterhalt trägt.

Was Sie konkret tun können

Sprechen Sie mit dem anderen Elternteil, bevor Sie beide die Erklärung einreichen. Zwei getrennte Dossiers, die sich widersprechen, erzeugen Rückfragen bei beiden. Zwei Dossiers, die dieselbe Zuteilung deklarieren, gehen durch.

Rechnen Sie dabei durch, wer das höhere Reineinkommen hat. Nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Einkommen nach den Berufskosten und Vorsorgebeiträgen. Bei ähnlich hohen Löhnen kann das kippen, etwa wenn eine Person deutlich mehr in die Säule 3a einzahlt. Was Sie dort einzahlen, kann also den Tarif beeinflussen.

Und prüfen Sie beim nächsten Mal in Ihrer Veranlagungsverfügung, welcher Tarif oben steht. Das ist die eine Zeile, die mehr wert ist als alle Abzüge dieser Seiten zusammen.

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Häufige Fragen

Wer bekommt im Konkubinat den Kinderabzug?
Bei einem minderjährigen Kind, gemeinsamer elterlicher Sorge und ohne Kinderalimente steht der Kinderabzug beiden Eltern je hälftig zu. Werden Kinderalimente geleistet, bekommt ihn derjenige Elternteil, der die Alimente versteuert. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, bekommt dieser den ganzen Abzug.
Wer bekommt den Verheiratetentarif?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und ohne Alimente derjenige Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Anders als der Kinderabzug wird der Tarif nicht geteilt, er geht ganz an eine Person. Das ist der wertvollste Punkt der ganzen Zuteilung.
Bekommen wir beide den Haushaltsabzug für Alleinstehende?
Nein, in der Regel keiner von beiden. Der Abzug von CHF 2'400 setzt voraus, dass Sie allein mit Ihren Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben. Lebt im Haushalt eine weitere erwachsene Person, die nicht unterstützungsbedürftig ist, also die Partnerin oder der Partner, entfällt er für beide.
Wie werden die Kinderbetreuungskosten aufgeteilt?
Grundsätzlich hälftig. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn beide Eltern sie übereinstimmend deklarieren oder schriftlich vereinbaren. Die Summe beider Abzüge darf pro Kind den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Was ist mit dem Versicherungsabzug pro Kind?
Er folgt dem Kinderabzug. Wer nur den halben Kinderabzug hat, bekommt auch nur den halben Versicherungsabzug pro Kind, also CHF 350 statt CHF 700. Das erklärt Beträge in der Veranlagung, die sonst unerklärlich wirken.
Wir wohnen getrennt, was gilt dann?
Dann greift eine eigene Regel. Bei gemeinsamer Sorge ohne Alimente wird der Kinderabzug hälftig geteilt, Haushaltsabzug, Steuerermässigung und Verheiratetentarif gehen an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden, geht der Tarif an den Elternteil mit dem höheren Reineinkommen.

Stand und Quelle: Diese Seiten gelten nur für den Kanton Bern und für das Steuerjahr 2024. Jeder Kanton hat eigene Ansätze und eine eigene Praxis, Zahlen aus anderen Kantonen lassen sich nicht übertragen. Die Beträge stammen aus «Abzüge 2024 auf einen Blick, Steuerverwaltung des Kantons Bern». Die Ansätze ändern jährlich. Prüfen Sie bei einem anderen Steuerjahr die Tabelle der Steuerverwaltung.

Ich rechne Ihnen die Zahlen nach und zeige, welche Regel dahinter steht. Das ist keine Steuerberatung, und die Verantwortung für Ihre Deklaration bleibt bei Ihnen. Bei einem unklaren Fall fragen Sie bei der Steuerverwaltung Ihrer Region nach, die Auskunft ist kostenlos.